Stellen Sie sicher, dass Ihre Einkaufsabteilung bzw. die für Beschaffungen Zuständigen nur geeignete Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der arbeitschutzrelevanten Aspekte beschaffen. Hierzu gehören: Schwingungsemission, ergonomische Gestaltung, die dem Stand der Technik entsprechen, Sichtfeld für den Fahrer sowie Ihre betrieblichen Anforderungen.
Jeder, der Maschinen für einen Einsatz auf dem europäischen Markt in Verkehr bringt, muss die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen (Richtlinie 98/37/EG). Entsprechend der Richtlinie müssen Maschinen so konzipiert und gebaut sein, dass die sich aus den Maschinenschwingungen ergebenden Gefährdungen so weit wie möglich reduziert werden, und zwar unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von Schwingungen, insbesondere an der Quelle. Ferner legt die Richtlinie fest, dass der Sitz derart konzipiert ist, dass er die an den Fahrer übertragenen Schwingungen auf das kleinstmögliche Maß reduziert.
Der Lieferant sollte Sie über jede Gefährdung informieren, die von der Maschine ausgehen kann, einschließlich der Gefährdungen durch Ganzkörper-Schwingungen. Die Informationen zu Schwingungen sollten Folgendes beinhalten:
- Schwingungsemission (laut Angaben in der Bedienungsanleitung),
- Erklärung zur Entstehung des Emissionswerts,
- Nennung sämtlicher Umstände, unter denen die Maschine eine Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen oberhalb des Auslösewerts verursachen kann,
- Nennung sämtlicher Umstände, unter denen die Maschine eine Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen oberhalb des Expositionsgrenzwerts verursachen kann,
- Empfehlung von besonderen Schulungsmaßnahmen (für Fahrer, Instandhalter etc.) zur Überwachung einer Exposition gegenüber Ganzkörper-Schwingungen,
- Angaben zur Wartung der Maschine,
- Informationen, die belegen, dass der mit dem Fahrzeug ausgelieferte Sitz die Schwingungsexposition so weit wie möglich reduziert,
- sonstige verfügbare Optionen, die empfohlen werden, um die Ganzkörper-Schwingungen bei spezifischen Maschinenanwendungen zu überwachen.
Bei beweglichen Maschinen fordert die EG-Maschinenrichtlinie Hersteller oder Lieferanten von Maschinen auf, in der Bedienungsanleitung folgende Angaben zu machen:
- den Effektivwert der frequenzbewerteten Beschleunigung, dem der Körper (Füße bzw. Sitzfläche) ausgesetzt ist; falls der Wert über 0,5 m/s² liegt. Beträgt dieser Wert nicht mehr als 0,5 m/s², so ist dies anzugeben.
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