Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
In jedem Betrieb müssen Funktionen im praktisch-technischen Bereich abgedeckt werden, die nicht direkt mit den übrigen Betriebsaufgaben verknüpft sind, sondern der inneren Organisation dienen. Selbst in Kleinstbetrieben müssen Betriebseinrichtungen beschafft und unterhalten werden, es muss transportiert, verteilt und entsorgt werden. In größeren Betrieben kommen dazu viele Aufgaben im Bereich Gebäudeunterhaltung, die ein Hausmeister oder -techniker bzw. eine entsprechende Abteilung wahrnimmt. Meist hat die Haustechnik (gerade in nicht technisch orientierten Betrieben) innerhalb der Betriebsstruktur eine Sonderstellung. Immer berührt sie aber wesentliche Sicherheitsfragen, sowohl was die allgemeine Sicherheit des Betriebs und seiner Beschäftigten angeht, als auch bei speziellen Risiken haustechnischer Aufgaben. Für einen reibungslosen und sicheren Betriebsablauf müssen Arbeitsschutz und Haustechnik daher auf gute Kooperation achten.
Arbeitsplätze und Tätigkeiten in der Haustechnik sind nicht so spezifisch, dass ein bestimmter Bereich im Arbeitsschutzrecht dafür besonders abzugrenzen wäre. Neben allen allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben ist also das DGUV-Regelwerk in den Bereichen zu berücksichtigen, in die die Tätigkeiten des Haustechnikers/Hausmeisters fallen, z. B.:
u. a.
1 Wo der Arbeitsschutz die Haustechnik braucht
1.1 Gebäudeunterhaltung
Ob Beschäftigte in einem Betrieb gesund und sicher arbeiten, hängt ganz praktisch damit zusammen, ob sie sich im Gebäude mit ihrem Arbeitsplatz wohl und gut untergebracht fühlen. Rückmeldungen gibt es häufig zu Fragen des Raumklimas (u. a. Funktion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen) oder der Gebäudeausstattung (z. B. Schäden und Probleme an Fenstern, Türen, Fußböden, Treppen, Aufzügen).
Hier ist die Haustechnik gefragt:
- Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen verlangen gut eingearbeitete Bediener, um bei unterschiedlichen Betriebs- und Witterungsbedingungen richtig zu funktionieren. Auf diese Weise können Probleme mit dem Raumklima vermieden werden, die in Betrieben oft zu Beschwerden führen und damit zum arbeitsschutzrelevanten Thema werden. Wichtig ist, dass sich die Haustechnik bei Problemen im Bereich Raumklima als zuverlässiger und kompetenter Kommunikationspartner zeigt, auch wenn das manchmal einiges an Geduld und Überzeugungskraft erfordert.
- Der Sicherheitsstand eines Gebäudes profitiert davon, dass die Nutzer sich mit offenen Augen darin bewegen und auf Schäden hinweisen. Die Bereitschaft zum Mitdenken und Handeln wird dadurch unterstützt, dass gemeldete Schäden zügig abgestellt werden.
Sicherheitsrisiken bewerten und danach handeln
Natürlich kann nicht jeder Schaden am Gebäude oder an der Ausstattung sofort behoben werden. Organisatorische oder finanzielle Gründe können dazu führen, dass Mängel länger bestehen bleiben. Es kann auch nicht sinnvoll sein, dass z. B. wegen einer einzelnen beschädigten Bodenfliese eine ganze Treppenanlage "aus Sicherheitsgründen" wochenlang gesperrt bleibt. Die Haustechnik sollte ein gutes Augenmaß für Sicherheitsrisiken zeigen. Wo tatsächlich ein erhebliches Risiko besteht, müssen umgehend wirksame Maßnahmen ergriffen werden (z. B. wirkungsvolle Absperrungen, kurzfristige Sicherungs- oder Reparaturmaßnahmen).
1.2 Prüfungen, Kontrollen
Trotz aller Aufklärung und Unterweisung: Manche gefährlichen Verhaltensweisen schleichen sich immer wieder ein, wenn nicht regelmäßig darauf geachtet wird. Auch technische Sicherheitseinrichtungen und Arbeitsmittel müssen kontrolliert werden. Um sicherzustellen, dass das auch tatsächlich erfolgt, muss jemand verbindlich damit beauftragt sein. Das gilt erst recht, wenn die Kontrollen dokumentiert werden sollen, was immer empfehlenswert und in vielen Fällen schon aus Haftungsgründen unumgänglich ist.
Hier ist die Haustechnik gefragt:
Wiederkehrende Prüfungen können (wie Wartungs- und Kontrollaufgaben im gebäudetechnischen Bereich ja auch) durch die Haustechnik vorgenommen werden, wenn die Qualifikation dafür besteht.
Je nach Größe und Nutzung eines Gebäudes bzw. Art des Betriebs gilt das z. B. für
- Freihalten von Flucht- und Rettungswegen sowie Feuerwehrzufahrten,
- Funktionsfähigkeit von Brand- und Rauchschutztüren,
- Einhalten von Lagermengen und -plätzen,
- Probelauf von Notstromversorgungen,
- Funktionsfähigkeit von FI-Schaltern,
- Prüfung von Arbeitsmitteln (z. B. Transportwagen, Bürogeräte, Handwerkzeug, Leitern),
- Überwachung der Tätigkeit von Fremdfirmen (v. a. bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wie Heißarbeiten).
Hausmeister als befähigte Person
Nach § 14 BetrSichV müssen Prüfungen durch "befähigte Personen" durchgeführt werden, die über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit verfügen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Ein normal qualifizierter Hausmeister sollte die o. g. Beispiele nach entsprechender Einarbeitung und Unterweisung als ...