Kontaminierte Bereiche liegen vor, wenn z. B. in alten Industrieanlagen gefahrstoffhaltiges Baumaterial verwendet wurde, Böden durch den Umgang mit Gefahrstoffen in Produktionsanlagen verunreinigt sind oder Gefahrstoffe auf Deponien abgelagert wurden. Kontaminierte Bereiche können also sein (Abschn. 2.1 TRGS 524):
- Standorte, z. B. Grundstücke
- bauliche Anlagen, z. B. Gebäude, Erdaufschüttungen
- Produktionsanlagen
- Ablagerungen
- Gegenstände
- Wasser, Boden, Luft
Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (vgl. Abschn. 2.3 TRGS 524) und dabei häufig vorkommende Gefahrstoffe sind in Tab. 1 aufgeführt.
Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen |
Mögliche Gefahrstoffe |
Bauarbeiten auf einem Gelände mit kontaminierten Bereichen |
Altöl, Schwermetalle |
Sanierung von Böden, Gewässern, Grundwasser sowie baulichen Anlagen |
chlorierte Kohlenwasserstoffe |
Betrieb mobiler Anlagen zur Behandlung kontaminierter Materialien und Stoffe |
z. B. Schwermetalle in Klärschlämmen oder Müllverbrennungsschlacken |
Bauarbeiten auf, an und in Deponien |
Batteriesäure |
Umbau und Rückbau von Gebäuden und technischen Anlagen |
Asbest, Holzschutzmittel (in Holz bzw. Holzwerkstoffen) |
Räumen und Reinigen kontaminierter Räume und Einrichtungen |
Asbest |
Gleisbauarbeiten |
z. B. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe, Pflanzenschutzmittel (Herbizide) |
Tätigkeiten auf kalten Brandstellen |
Besonders beachten: Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan (PU), Polystyrol (PS), Melamin- und Phenolharz |
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus Kampfmitteln |
Senfgas, Lost |
Innerbetrieblicher Transport, Zwischenlagerung und Vorbereitung kontaminierter Materialien zur Entsorgung |
Kontaminierter Sperrmüll |
Instandhalten von Arbeitsmitteln, die verunreinigt sind |
Tablettenpresse in pharmazeutischer Industrie |
Erkundungsarbeiten |
z. B. Milzbrandsporen auf dem Gelände ehemaliger Gerbereien, Schwermetalle |
Abbruch- Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten |
PCB-haltige Fugenmassen oder Anstrichstoffe, teerhaltige Kleber oder Teerkork im Hochbau, mit Holzschutzmittel behandelte Holzwerkstoffe, DDT-haltige Beschichtungsstoffe, Asbest, alte Mineralwolle |
Tab. 1: Mögliche Gefahrstoffe in kontaminierten Bereichen
Vorgehensweise für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
- Vorerkundung (Abschn. 3.2.1 TRGS 524): Können Gefahrstoffe enthalten sein? Welche Stoffe liegen vor?
- Arbeits- und Sicherheitsplan erstellen (s. Anlage 3 bzw. Anlage 10 TRGS 524), darin Maßnahmen festlegen;
- Maßnahmen in der Ausschreibung aufführen;
- beim Einsatz mehrerer Firmen Koordinator schriftlich bestellen;
- Gefährdungsbeurteilung durchführen und Maßnahmen festlegen: Informationsquellen nutzen, z. B. Informationen verschiedener Branchen zu möglichen Kontaminationen, Untersuchungen durchführen, mögliche Veränderung der Ausgangsstoffe sowie Mobilisierung bzw. Freisetzung berücksichtigen;
- relevante Parameter messen, z. B. explosionsfähige Atmosphäre, gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube (Anlage 9 TRGS 524).
2.1 Gefährdungsbeurteilung
Arbeiten in kontaminierten Bereichen dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt wurde und Maßnahmen festgelegt sind, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Wird erst nach Beginn der Tätigkeiten festgestellt, dass eine Kontamination mit Gefahrstoffen vorliegt, müssen die Arbeiten unverzüglich eingestellt und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt wurden. Die Gefährdungsbeurteilung muss von fachkundigen Personen durchgeführt werden, es sind dazu besondere Kenntnisse erforderlich. Mindestanforderungen an die Fachkunde enthalten Anlage 2 A und 2 B TRGS 524. Wenn Fremdfirmen beauftragt werden, müssen es Fachfirmen sein, die über Fachkenntnisse im Bezug auf den jeweiligen Gefahrstoff verfügen.