Entscheidungsstichwort (Thema)
Abmahnung. Kündigung, verhaltensbedingte. Sicherheitsbestimmungen. Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verstoßes gegen Sicherheitsbestimmungen
Leitsatz (redaktionell)
Die mehrfache Nichtbefolgung von Sicherheitsanweisungen stellt einen schweren Pflichtenverstoß dar, der nach einschlägiger vorangegangener Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen kann.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Urteil vom 10.09.2008; Aktenzeichen 6 Ca 626/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 10.9.2008 – 6 Ca 626/07 – wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert wird auf 34.680,– EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer unter dem 23.03.2007 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie um hiervon abhängige Abrechnungs- und Zahlungsansprüche, die in der Berufungsinstanz erweitert wurden.
Der am 11.03.1955 geborene Kläger, der 2 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, wurde seit 29.08.1994 aufgrund schriftlichem Arbeitsvertrages als Anlagenbediener in der Anodengießerei der Beklagten mit einem durchschnittlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.206,53 EUR beschäftigt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied vom 10.09.2008 – 6 Ca 626/07 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen; gleiches gilt hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge (S. 5-7 = Bl. 172 – 174 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die gegen die ordentliche Kündigung der Beklagten gerichtete Klage sowie davon abhängige Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen und Zahlungen bis Juli 2008 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde fest, dass der Kläger den von ihm geführten Gabelstapler mehrfach überladen habe. Der Zeuge Z. habe glaubhaft bekundet, dass er den Kläger, bereits 10 Minuten bevor diesen der Zeuge Y. angesprochen habe, auf die Überladung hingewiesen habe. Der Zeuge Z. habe bestätigen können, dass er Kläger ca. 10 Minuten später den Gabelstapler wieder überladen hatte. Gleiches habe der Zeuge Y. bekundet. An der Glaubhaftigkeit der Zeugen bestünden keine Zweifel. Der Zeuge Y. habe darüber hinaus bestätigt, dass der Kläger anlässlich des Hinweises auf die Überladung mit den Worten reagiert habe: „Das kann ich doch tun”. Dieser Zeuge habe den Kläger zu Beginn der Schicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gabelstapler nur mit 2, 5 t zu beladen sei: außerdem, wenn der Kläger und seine Kollegen mit der Arbeit während der Schicht nicht fertig würden, dies kein Problem sei, weil die nächste Schicht die Arbeit fertig machen könne. Die Parteivernehmung des Klägers habe nicht zur Überzeugung der Kammer von einem anderen Geschehensablauf geführt. Die mehrfache Nichtbefolgung von Sicherheitsanweisungen stelle einen schweren Pflichtenverstoß dar. Der Kläger sei auch wegen vorsätzlichen Herbeiführens eines Arbeitsunfalls am 02.02.2007 abgemahnt gewesen. Er habe nachhaltig gegen Arbeitsanweisungen und Unfallverhütungsvorschriften verstoßen. Die Abmahnung im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall sei einschlägig. Trotz der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der ungünstigen Aussichten am Arbeitsmarkt ginge die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus.
Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (S. 8 – 13 d. A. = Bl. 175 – 180 d. A.) Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 10.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 09.12.2008 eingelegte und am 10.02.2009 begründete Berufung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Der Kläger führt zweitinstanzlich insbesondere aus: Zum Sachverhalt sei darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung vom 23.01.2007 und vom 02.02.2007 letztlich denselben Sachverhalt beträfen, nämlich den Arbeitsunfall vom 10.01.2007. Die inflationäre Ausfertigung von Abmahnungen sei bei der Würdigung der Zeugenaussagen völlig außer Acht gelassen worden. Er – der Kläger – habe im Rahmen seiner Parteianhörung völlig widerspruchsfrei dargelegt, dass er in der sogenannten Veredelungsanlage von seinem Vorgesetzten Y. auf die Überladung angesprochen worden sei und desweiteren, dass die eigentliche Überladung in der Anodengießerei erfolgt sei. Dieser Zeuge habe die eigentliche Überladung nicht gesehen. Diese sei dem Zeugen durch den Zeugen Z. telefonisch zugetragen worden. Insofern habe das Arbeitsgericht eine völlig unzutreffende Bewertung vorgenommen. Ähnlich verhielte es sich mit der Bewertung der Aussagen der beiden Zeugen. Das Gericht berücksichtige die schriftlichen Angabe des Zeugen Z. unzulänglich; nicht nur dass dieser Zeuge die schriftliche Aussage nicht selbst geschrieben habe, sondern es seien auch offensich...