In der DIN EN 60825-1 und der DGUV-V 11 "Laserstrahlung" werden Laserklassen, die die unterschiedlichen Gefährdungen durch Laserstrahlung zum Ausdruck bringen, definiert. Die DIN EN 60825-1 wurde jedoch im November 2001 grundlegend geändert. Neue Laser, die seit 1.1.2004 in Verkehr gebracht werden, müssen nach der neuen Fassung der DIN EN 60825-1 klassifiziert sein. Für alle anderen Laser gelten die Bestimmungen der älteren DIN-Fassung und der DGUV-V 11 weiter. Eine Überarbeitung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu Lasern erfolgte inzwischen; eine neue Version wurde nicht veröffentlicht. Nachfolgend werden daher beide Laserklassifizierungen beschrieben.
4.4.1 Laserklassen nach DGUV-V 11 und DIN EN 60825-1 (alte Fassung)
Klasse 1: Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich. Sie liegt unterhalb der MZB-Werte. Lasereinrichtungen der Klasse 1 enthalten meistens eingebaute Laser höherer Klassen, deren Strahlung aber so abgeschirmt oder abgeschwächt wird, dass die bei bestimmungsgemäßer Verwendung austretende Laserstrahlung ungefährlich ist.
Klasse 2: Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich auch für das Auge. Die Laserstrahlung an sich ist für die Augen nicht ungefährlich. Den Schutz bietet der natürliche Lidschlussreflex, der das Auge schützt. (Anmerkung: Der Lidschlussreflex und die damit verbundene Zeit für den Lidschluss wird immer wieder sehr kontrovers diskutiert. Zukünftige Studien werden hier eventuell Abhilfe schaffen.) Lasereinrichtungen der Klasse 2 dürfen ohne weitere Schutzmaßnahmen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass weder ein absichtliches Hineinschauen länger als 0,25 s noch ein wiederholtes Hineinschauen in die Laserstrahlung bzw. direkt reflektierte Laserstrahlung erforderlich ist. Der GZS-Wert beträgt bei einer Emissionsdauer > 0,25 s 1 mW.
Klasse 3A: Die zugängliche Laserstrahlung wird für das Auge gefährlich, wenn der Strahlungsquerschnitt durch optische Instrumente (z. B. Fernglas) verkleinert wird. Ist dies nicht der Fall, ist die ausgesandte Laserstrahlung im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm) bei kurzzeitiger Bestrahlungsdauer (bis 0,25 s), in den anderen Spektralbereichen auch bei Langzeitbestrahlung, ungefährlich.
Klasse 3B: Die direkte Bestrahlung der Augen und unter Umständen der Haut ist immer gefährlich. Die Betrachtung diffuser Reflexionen der unfokussierten Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 3B, die im sichtbaren Bereich emittieren, ist ungefährlich bei einem Betrachtungsabstand von mehr als 13 cm und einer Beobachtungszeit von weniger als 10 s.
Klasse 4: Die zugängliche Laserstrahlung ist sehr gefährlich für das Auge und gefährlich für die Haut. Auch diffus gestreute Strahlung kann gefährlich sein. Die Laserstrahlung kann Brand- oder Explosionsgefahr verursachen. Lasereinrichtungen der Klasse 4 sind Hochleistungslaser, deren Ausgangsleistungen bzw. -energien die Grenzwerte der zugänglichen Strahlung (GZS) für Klasse 3B übertreffen. Die Laserstrahlung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 ist so intensiv, dass bei jeglicher Art von Exposition der Augen oder der Haut mit Schädigungen zu rechnen ist. Außerdem muss bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 4 immer geprüft werden, ob ausreichende Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren getroffen sind.
4.4.2 Laserklassen nach DIN EN 60825-1 (neue Fassung)
Die DIN EN 60825-1 wurde mit Ausgabe 11.2001 geändert. Danach ergibt sich für neue Laser ab 2004 eine neue Klassifizierung. Zukünftig wird es sieben Laserklassen geben. Sie sind in Tab. 5 beschrieben.
Laserklasse |
Gefährdung |
Klasse 1 |
Die zugängliche Laserstrahlung ist unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen ungefährlich. |
Anmerkung: Die vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen sind beim bestimmungsgemäßen Betrieb eingehalten. |
Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung der DIN EN 60825-1:2001-11 im Wellenlängenbereich von 400 nm bis 1.400 nm zur Klassifizierung eines Lasers ist zwischen 100 s und 30.000 s gleich. Deshalb sind bei Langzeiteinwirkungen Belästigungen nicht auszuschließen. |
Klasse 1M |
Die zugängliche Laserstrahlung liegt im Wellenlängenbereich von 302,5 nm bis 4.000 nm. Die zugängliche Laserstrahlung ist für das Auge ungefährlich, solange der Querschnitt nicht durch optische Instrumente (Lupen, Linsen, Teleskope) verkleinert wird! |
Anmerkung: Sofern keine optisch sammelnden Instrumente verwendet werden, die den Strahlquerschnitt verkleinern, besteht bei Lasereinrichtungen der Klasse 1M eine vergleichbare Gefährdung wie bei Lasereinrichtungen der Klasse 1. |
Bei Einsatz optisch sammelnder Instrumente können vergleichbare Gefährdungen wie bei Klasse 3R oder 3B auftreten. |
Klasse 2 |
Die zugängliche Laserstrahlung liegt im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Sie ist bei kurzzeitiger Einwirkungsdauer (bis 0,25 s) ungefährlich auch für das Auge. Zusätzliche Strahlungsanteile außerhalb des Wellenlängenbereichs von 400 bis 700 nm erfüllen die Bedingungen für Klasse 1. |
Anmerkung: Bei Lasereinrichtungen der Klasse 2 ... |