Für die Benutzung von mechanischen Leitern sind in § 26 der mittlerweile von allen Unfallversicherungsträgern zurückgezogenen BGV D36 umfangreiche sicherheitstechnische Forderungen und Hinweise festgelegt, die Gegenstand einer Betriebsanweisung sein müssen und im Folgenden erläutert werden. Inhaltlich haben diese Festlegungen weiterhin ihre Begründung.
2.1 Aufstellung
Alle Teile der mechanischen Leiter, wie z. B. Abstützungen, Aufrichtantriebe, Abspannseile, sind vor der Benutzung der mechanischen Leiter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren.
Vor dem Aufstellen der mechanischen Leiter ist zu prüfen, ob sich elektrische Freileitungen in der Nähe des Aufstellortes befinden. Ist dies der Fall, sind nach Rücksprache mit dem Energieversorgungsunternehmen ausreichende Sicherheitsabstände zu den Freileitungen einzuhalten.
Mechanische Leitern dürfen nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt werden. Bei weichen Böden kann die zur Aufstellung der mechanischen Leiter erforderliche Tragfähigkeit des Untergrundes durch entsprechend große biegesteife und feste Unterlagen unter den Stützeinrichtungen (Stützspindeln) erreicht werden. Grubenabdeckungen sind i. d. R. kein tragfähiger Untergrund für Räder und Stützspindeln.
Mechanische Leitern, die im Verkehrsraum eingesetzt werden oder in diesen hineinragen, sind gegen Verkehrsgefahren, z. B. gegen Anfahren, besonders zu sichern.
Beim Einsatz der mechanischen Leiter im Bereich öffentlicher Straßen müssen gemäß §§ 49a ff. StVZO Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Im Einzelfall kann auch der Einsatz eines Warnpostens erforderlich sein.
2.2 Besteigen der mechanischen Leiter
Vor dem Besteigen der mechanischen Leiter muss der Benutzer darauf achten, dass die für die eingestellte Leiterneigung zulässige Leiterbelastung und Leiterlänge nicht überschritten werden (Neigungswinkelanzeige).
Nach dem Erreichen des Standplatzes (Arbeitsplatz) auf der mechanischen Leiter muss sich der Benutzer durch die Verwendung einer Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sichern. Dazu eignen sich Sicherheitsgeschirre nach EN 358 und EN 363.
Wenn an der mechanischen Leiter ein Rückenschutzbügel vorhanden ist, gilt dieser als geeignete Absturzsicherung.
Mechanische Leitern dürfen nicht geschwenkt, aus- oder eingefahren werden, solange sich jemand auf ihnen befindet. Dies gilt nicht, wenn sich Personen in Arbeitskörben an mechanischen Leitern aufhalten, die die Anforderungen an Hubrettungsfahrzeuge erfüllen.
Die Schiebeleiter der mechanischen Leiter darf erst dann eingefahren werden, wenn sich niemand mehr auf ihr befindet.
2.3 Transport von Anhängeleitern
Das Gesamtgewicht der Normalausführung von Anhängeleitern beträgt etwa 750 kg. Ein Zugtransport mit einem LKW oder einem mittelgroßen PKW ist i. d. R. problemlos möglich. Dieser Transport setzt jedoch voraus, dass die mechanische Leiter mit einer Kugelkupplung ausgerüstet ist. Zudem müssen Kotflügel über den Rädern angeordnet sein. Weiter ist bei der Verwendung von Anhängeleitern (Zweiradleitern) als Anhänger hinter Kraftfahrzeugen die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zu beachten.