Gemäß DGUV-R 114-018 "Waldarbeiten" gilt die Arbeit mit der Motorsäge als gefährliche Tätigkeit. Daher muss bei den Beschäftigten eine körperliche und geistige Eignung vorliegen.

Die geistige und körperliche Eignung wird durch einen bestandenen Motorsägenlehrgang nachgewiesen. Bei Zweifeln an der körperlichen und geistigen Eignung sollten arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden.

[1]

Der Arbeitgeber darf den Abschluss eines Arbeitsvertrags von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist.

Eignungsuntersuchungen können vonseiten des Arbeitgebers im bestehenden Beschäftigungsverhältnis verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der fortdauernden Eignung des oder der Beschäftigten begründen (Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Bei folgenden Arbeiten ist i. d. R. eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich:

  • Arbeiten im Lärmbereich (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge),
  • Arbeiten mit Exposition durch Hand-Arm- oder Ganzkörperschwingungen (empfohlener Untersuchungsgrundsatz "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" (ehem. G 46).

Grundsätzlich dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht mit dem Bedienen von Motorsägen beschäftigt werden, es sei denn, der Jugendliche ist über 15 Jahre alt, steht unter Aufsicht eines Fachkundigen und die Arbeit mit der Motorsäge ist zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich.

[1] Siehe DGUV-I 214-059.

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