Sofort nach Kenntnisnahme muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde (staatliche Ämter für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämter) informieren.

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht gefährdet werden.

Nach § 10 MuSchG i. V. mit § 5 ArbSchG muss jeder Arbeitsplatz bei der Gefährdungsbeurteilung auch daraufhin untersucht werden, ob er ggf. besondere Anforderungen an den Schutz schwangerer oder stillender Frauen stellt, unabhängig davon, ob eine konkrete Mutterschutzsituation absehbar ist, d. h. unabhängig davon, ob an dem Arbeitsplatz überhaupt Frauen beschäftigt werden.

Der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat hierzu seine erste Regel im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) veröffentlicht (AfMu-Regel (MuSchR) 10.1.23: Gefährdungsbeurteilung). Sie unterstützt bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung. Diese Regeln haben den Status einer Vermutungswirkung, d. h., Arbeitgebende können davon ausgehen, dass bei Einhaltung dieser Regeln die im Gesetz gestellten Anforderungen auch erfüllt sind.

Wichtig ist der Begriff der "unverantwortbaren Gefährdung". Nach dem im ArbSchG geltenden Grundsatz der Risikominimierung liegt dem MuSchG die Annahme zugrunde, dass allein durch die Schwangerschaft oder das Stillen weitere zusätzliche Gesundheitsgefährdungen für die schwangere oder stillende Frau und ihr Kind hinzutreten können. Derartige Gefahren gilt es möglichst auszuschließen. Mit dem Begriff der unverantwortbaren Gefährdung wird eine abstrakte Gefährdungsschwelle definiert, ab der der Arbeitgeber durch (Um-)Gestaltung der Arbeitsbedingungen handeln muss. Eine Gefährdung soll immer dann vorliegen, wenn die Möglichkeit besteht, dass die schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind durch eine bestimmte Tätigkeit oder Arbeitsbedingung gesundheitlich beeinträchtigt wird.

Da die Verhinderung jeglicher Gefährdung praktisch nicht möglich ist bzw. zwangsläufig immer zu einem Beschäftigungsverbot führen würde, sind nur unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen. Eine Gefährdung ist nach § 9 Abs. 2 MuSchG dann unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht mehr hinnehmbar ist.

Je nach Ergebnis dieser Beurteilung sind erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Das kann sein:

  1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes – ggf. teilweise,
  2. zeitweiliger Arbeitsplatzwechsel,
  3. Freistellung.

Diese Reihenfolge ist bindend! Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem Mutterschutzgesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die schwangeren oder stillenden Frauen, andere beschäftigte Arbeitnehmerinnen sowie den Betriebs- oder Personalrat über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der daraus abgeleiteten Maßnahmen zu unterrichten.

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