Die Vorgaben, wann Fußböden funktionelle Neigungen aufweisen können, werden konkretisiert. Funktionelle Neigungen bei Fußböden soll es nur noch außerhalb von dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätzen geben, und zwar zur Ableitung von Flüssigkeiten oder zur Überbrückung von Höhenunterschieden, z. B. mit begehbaren Schrägrampen. Wird im Rahmen der regelmäßigen Begehung eine Gefahr oder ein Mangel festgestellt, und ist die Beseitigung nicht umgehend möglich, ist nun eine Kennzeichnung der Gefahrenstelle bzw. des Mangels erforderlich. Ggf. muss die Stelle abgesichert werden. Die Regelungen für angrenzende Fußbodenoberflächen mit unterschiedlicher Rutschhemmung und ggf. erforderliche Übergangsbereiche werden angepasst (z. B. bei Türdurchgängen). Wenn eine deutliche Kennzeichnung des Übergangs zwischen den verschiedenen Bereichen vorhanden ist, darf sich die Rutschhemmung zwischen den Bereichen nun um mehr als zwei R-Gruppen unterscheiden. Allerdings wird weiterhin ausdrücklich empfohlen, die Rutschhemmung eines Fußbodens innerhalb eines Arbeitsbereiches möglichst gleichmäßig zu gestalten, z. B. in dem andere Oberflächenbeschaffenheiten innerhalb des Fußbodens, wie Abdeckungen, Markierungen oder aufgeklebte Folien, sich nicht um mehr als eine R-Gruppe voneinander unterscheiden. Es wird klargestellt, was "andauernde Steharbeit" bedeutet, nämlich spätestens, wenn die jeweilige Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 4 Stunden im Stehen ausgeführt werden muss und dabei nur geringe Ausgleichsbewegungen und kein Wechsel zwischen Stehen, Gehen oder Sitzen möglich ist. Dadurch wird klargestellt, wann die entsprechenden Schutzmaßnahmen bei andauernder Steharbeit zu treffen sind. Ein ausreichend wärmedämmender, stoßdämpfender und elastischer Fußboden bzw. Bodenbelag wird auch für Tätigkeiten empfohlen, die ein längeres Stehen erfordern, aber keine andauernde Steharbeit darstellen. Es werden Hinweise zur Kennzeichnung von Gefahrenstellen konkretisiert. Fußbodenstellen, an denen sich die Gefahr des Stolperns oder Ausrutschens technisch nicht vermeiden lässt, z. B. wenn die erforderliche Rutschhemmung kurzzeitig herabgesetzt ist und sich die Ursachen hierfür nicht unverzüglich beseitigen lassen, wie z. B. nach einer Feuchtreinigung, sind zu kennzeichnen. Hierzu haben sich Warnaufsteller bewährt. Erforderlichenfalls ist der betreffende Bereich zusätzlich abzusperren. Es werden Beispiele für die Verlegung von Anschluss- und Versorgungsleitungen zur Vermeidung von Stolperstellen ergänzt. Die Schutzmaßnahmen gegen Ausrutschen werden konkretisiert. Rutschgefahren sind vorrangig durch geeignete Fußböden und Fußbodenbeläge zu vermeiden. Verkehrswege im Außenbereich müssen bei witterungsbedingten Rutschgefahren entsprechend der Nutzung angemessen gereinigt und gegebenenfalls gestreut werden. Gebäudeeingänge sind durch Überdachung so einzurichten, dass der Eintrag von Schmutz und Nässe nicht zu Rutschgefahren führt. Die technischen Maßnahmen in Abschnitt 9 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen" werden um die Verwendung von selbsthaftenden temporären Abdeckungen ergänzt. Anhang 2, der Anforderungen an die Rutschhemmung von Fußböden enthält, wird um Bewertungsgruppen der Rutschgefahr für Bäder ergänzt. Zudem werden zahlreiche redaktionelle Anpassungen vorgenommen. |