Krebserzeugende Stoffe können auch viele Jahrzehnte später noch zu Berufskrankheiten führen. Beim Bekanntwerden einer Berufskrankheit wird es nach so langer Zeit oft schwierig, noch einen Nachweis zu erbringen, dass die Tätigkeit vor vielen Jahrzehnten erst jetzt diese Berufskrankheit verursacht hat. Nur wenn eine Berufskrankheit anerkannt wird, kommt es zu einer Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Das Expositionsverzeichnis fordert deshalb einen ausreichend langen Zeitraum von 40 Jahren nach Ende der Exposition was die Erfassung und Archivierung der Daten angeht – siehe Tab. 16.
Aktuell gültige GefStoffV (Juli 2021): § 14 |
Referentenentwurf vom 23.07.2024: § 10a |
(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oderreproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass 3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt; (…), 4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisierungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt wird |
(1) (...) hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. (…). (2) Das Verzeichnis ist während der Dauer der Exposition stets aktuell zu halten und für mindestens folgende Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren 1. bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B 40 Jahre oder |
Tab. 16: Führen und Aufbewahren eines Expositionsverzeichnisses für krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B; redaktionell bearbeitet
Das Führen dieses Expositionsverzeichnisses stellt eine Pflicht für den Arbeitgeber dar. Passend dazu ist im Referentenentwurf die Datenübertragung an die Unfallversicherungsträger nicht mehr von der Einwilligung der Beschäftigten abhängig – siehe Tab. 17.
Aktuell gültige GefStoffV (Juli 2021): § 14 |
Referentenentwurf vom 23.07.2024: § 10a |
(4) Der Arbeitgeber kann mit Einwilligung des betroffenen Beschäftigten die Aufbewahrungs- einschließlich der Aushändigungspflicht (…) auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen. (…) |
(3) Der Arbeitgeber kann seinen Pflichten (…) auch dadurch nachkommen, dass er die (…) Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt. |
Tab. 17: Führen und Aufbewahren eines Expositionsverzeichnisses für krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B; redaktionell bearbeitet
Datenübermittlung an Unfallversicherungsträger
Was ist mit "Datenübermittlung an Unfallversicherungsträger" gemeint?
Damit ist die „"Zentrale Expositionsdatenbank (ZED)" des IFA (Institut für Arbeitsschutz) der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) gemeint.
Bei der ZED handelt es sich um eine kostenlos zu nutzende Datenbank für die Dokumentation aller exponierten Beschäftigten.
Die ZED übernimmt also die Archivierungs- und Aushändigungspflicht für den Arbeitgeber.
Die Dokumentationspflicht verbleibt weiterhin beim Arbeitgeber.