Seit dem 31. Oktober 1993 sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest und asbesthaltigen Produkten verboten. , Bei Objekten, mit deren Errichtung vor diesem Stichtag begonnen wurde, könnten asbesthaltige Produkte genutzt worden sein. Zu beachten sind Übergangsfristen gemäß Chemikalienverbotsverordnungfür asbesthaltige Verkehrsmittel, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt wurden. .
Im Referentenentwurf wird erklärt, warum in den nächsten Jahren noch kein Rückgang der Berufskrankheiten durch Asbest erwartet werden kann:
"Aufgrund der weiterhin hohen Zahl an asbestbedingten Berufskrankheiten ist von einem bislang erheblichen Umfang unsachgemäßen oder unwissentlichen Umgangs mit asbesthaltigen Bauteilen beim Bauen im Bestand auszugehen. Information über die Bau- und Nutzungsgeschichte und ggf. schrittweise weitere Untersuchungen sind die Grundlage für die weitere Planung der Arbeiten, die Auswahl geeigneter, sicherer Arbeitsverfahren und deren sichere Durchführung sowie die ordnungsgemäße Abfallentsorgung."
Zahlreiche Institutionen wie der „Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) üben scharfe Kritik an dem aktuellen Referentenentwurf in Verbindung mit dem Wegfall der Erkundungspflicht für den Veranlasser.
Wie sich deren Forderung, "den Referentenentwurf mit Blick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sofort zu stoppen" auf den Zeitplan in Richtung Inkraftsetzung auswirken wird, ist aktuell noch nicht abzusehen.
Auch im Hinblick auf die Tätigkeiten mit allen anderen CMR-Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B wird sich der administrative Aufwand aufgrund der folgenden drei Maßnahmen weiter steigern:
- Erstellung eines Maßnahmenplans bei CM-Gefahrstoffen, Kategorie 1A oder 1B,
- Mitteilungspflicht an die Behörde inkl. Maßnahmenplan bei CM-Gefahrstoffen, Kategorie 1A oder 1B und
- Führen eines personenbezogenen Expositionsverzeichnisses bei CMR-Gefahrstoffen, Kategorie 1A oder 1B.
Gefahrstoffverzeichnis prüfen
Um diesen administrative Aufwand so gering wie möglich zu halten, ist dringend zu empfehlen, das Gefahrstoffverzeichnis auf das Vorhandensein dieser Stoffe zu überprüfen, erkennbar an der folgenden Einstufung:
- H350(i): krebserzeugende Gefahrstoffe, Kategorie 1A oder 1B,
- H340: keimzellmutagene Gefahrstoffe, Kategorie 1A oder 1B,
- H360: reproduktionstoxische Gefahrstoffe, Kategorie 1A oder 1B.
Wenn diese Stoffe vorhanden sind, bietet sich eine Substitution mit Stoffen an, die NICHT mit den o. g. H-Sätzen eingestuft bzw. gekennzeichnet sind. Damit entfallen zukünftig die o. g. drei Maßnahmen.
Tätigkeiten möglichst vermeiden
Das Ziel sollte immer sein, Tätigkeiten mit CMR-Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B zu vermeiden. Denn wenn z. B. keine krebserzeugenden Stoffe der Kategorien 1A oder 1B verwendet werden, kann daraus auch später keine Berufskrankheit für die Beschäftigten entstehen!