Zusammenfassung
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in Deutschland die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) umzusetzen. Die Gefahrstoffverordnung befindet sich seit mehreren Jahren in einem Aktualisierungsprozess, auch als Novellierung bezeichnet.
Im Beitrag wird insbesondere beschrieben, welche neuen Verpflichtungen sich für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische (CMR) Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B ergeben. Dazu zählen z. B. die Erstellung eines Maßnahmenplans, die Mitteilungspflicht an die Behörde inkl. Übermittlung des Maßnahmenplans und das Führen eines personenbezogenen Expositionsverzeichnisses.
Für Tätigkeiten mit CMR-Gefahrstoffen sind in Deutschland insbesondere die folgenden Verordnungen und Technischen Regeln für Gefahrstoffe relevant:
Diese Liste der TRGS fasst nur die TRGS zusammen, die für diesen Beitrag relevant sind.
1 Zeitplan zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung befindet sich seit mehreren Jahren in einem Aktualisierungsprozess (Novellierung). Im Rahmen dieses Aktualisierungsprozesses werden geplante Änderungen in Form von Referentenentwürfen veröffentlicht.
Inzwischen liegen fünf Referentenentwürfe vor, die alle auf der Internetseite des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) veröffentlicht sind:
- Erster Referentenentwurf vom 16.03.2022
- Zweiter (aktualisierter) Referentenentwurf vom 03.03.2023
- Dritter (aktualisierter) Referentenentwurf vom 01.07.2023
- Vierter (aktualisierter) Referentenentwurf vom 17.06.2024
- Fünfter (aktualisierter) Referentenentwurf vom 23.07.2024
Die ebenfalls auf der Internetseite des BMAS veröffentlichten Stellungnahmen verschiedener Verbände und Organisationen beziehen sich auf den ersten Referentenentwurf vom 16.3.2022. Im zweiten Referentenentwurf vom 03.03.2023 wurden die Anmerkungen aus den Stellungnahmen teilweise umgesetzt. Zu allen weiteren Referentenentwürfen liegen nach aktuellem Stand (August 2024) keine Stellungnahmen vor.
Bis zur Inkraftsetzung sind insgesamt die folgenden sechs "Stationen im Gesetzgebungsverfahren" vorgesehen, von denen nach aktuellem Stand (August 2024) bisher nur die ersten beiden durchlaufen wurden:
Stationen im Gesetzgebungsverfahren:
- Referentenentwurf
- Länder- und Verbändebeteiligung (Stellungnahmen)
- Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf)
- Stellungnahme im Bundesrat
- Lesungen im Bundestag
- Abschluss des Gesetzes
2 Änderungen vom dritten zum vierten Referentenentwurf
Wesentliche Änderungen vom dritten (Stand: 01.07.2023) zum vierten Referentenentwurf (Stand: 17.06.2024) betreffen "§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen".
Im Referentenentwurf vom 17.06.2024 wurde die sogenannte "Erkundungspflicht" des Veranlassers von Baumaßnahmen in eine "Mitwirkungs- und Informationspflicht" umgewandelt – siehe Tab. 1.
Referentenentwurf vom 01.07.2023 |
Referentenentwurf vom 17.06.2024 |
(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können. |
(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. (…). |
(2) Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermu... |