Erleichterungen im Hinblick auf die Aufbewahrung und Lagerung von Gefahrstoffen ergeben sich aus dem Referentenentwurf vom 17.06.2024: Es soll die sogenannte Verschlussregelung für die folgenden Einstufungen entfallen:
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1,
- krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B oder
- keimzellmutagen Kategorie 1A oder 1B.
Verschlussregelung
Bei der Verschlussregelung ging es nie um Schutzmaßnahmen bezogen auf den Arbeitsschutz. Stattdessen war das Schutzziel, die missbräuchliche Verwendung von Stoffen und Gemischen zu vermeiden, z. B. in Verbindung mit terroristischen Anschlägen.
Dieser Missbrauch macht aber nur Sinn für Stoffe und Gemische, die eine sofortige und erhebliche Gesundheitsschädigung mit sich bringen.
Als Beispiel ist hier die "akute Toxizität der Kategorien 1-3" zu nennen, erkennbar an der Kennzeichnung mit dem Piktogramm "GHS06: Totenkopf mit gekreuzten Knochen".
Später einsetzende Gesundheitsschädigungen wie die oben genannte
- spezifische Zielorgantoxizität oder eine
- krebserzeugende oder
- keimzellmutagene Wirkung
sind hier nicht relevant, da die Wirkungen nicht sofort einsetzen.
In Tab. 12 werden die Textänderungen zur Verschlussregelung gegenübergestellt:
Aktuell gültige GefStoffV (Juli 2021): |
Referentenentwurf vom 23.07.2024: |
(7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als |
- akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
- spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1,
- krebserzeugend Kat. 1A oder 1B oder
- keimzellmutagen Kat. 1A oder 1B
|
- akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3
|
eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder |
besonders |
entsprechend tätigkeitsbezogen |
unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als |
- reproduktionstoxisch Kat. 1A oder 1B oder als
- atemwegssensibilisierend
|
|
eingestuft sind. |
Tab. 12: Änderungen in § 8 GefStoffV "Allgemeine Schutzmaßnahmen", Abs. 7: Verschlussregelung; redaktionell bearbeitet.
Zudem ist eine "besondere" Unterweisung nicht mehr für reproduktionstoxische Stoffe und Gemische der Kat. 1A oder 1B sondern nur noch für atemwegssensibilisierende Stoffe notwendig. Gleichzeitig wurde auch eine Umbenennung in "entsprechend tätigkeitsbezogen" durchgeführt. Die "entsprechend tätigkeitsbezogene" Unterweisungspflicht für reproduktionstoxische Stoffe und Gemische der Kat. 1A oder 1B ist aber nicht entfallen sondern wurde nur in § 10 verschoben – siehe Tab. 13:
Aktuell gültige GefStoffV (Juli 2021): |
Referentenentwurf vom 23.07.2024: |
§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen (7) (…) Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Gemischen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden. Satz 2 gilt auch für Tätigkeiten mit Stoffen und Gemischen, die als
- reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als
- atemwegssensibilisierend
eingestuft sind. |
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B (2) Der Arbeitgeber hat (…) 4. sicherzustellen, dass Beschäftigte (…) fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen sind, |
Tab. 13: Änderungen bzgl. Unterweisung bei reproduktionstoxischen Stoffen der Kat. 1A oder 1B; redaktionell bearbeitet
Unterweisung
Ist mit der Änderung von "besonders unterwiesenen Personen" in "entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen" eine Änderung der Rechtslage verbunden?
Die Antwort ist: Nein.
In der Begründung des Referentenentwurfs vom 17.06.2024 wird dazu ausgeführt:
"Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten; eine Änderung der bestehenden Rechtslage ist damit nicht verbunden".