Die Forderung bzgl. der Erstellung des Maßnahmenplans ist auch schon in der aktuell gültigen Gefahrstoffverordnung enthalten. Im aktualisierten Referentenentwurf vom 17.06.2024 findet sich der Maßnahmenplan nicht mehr in § 10 Abs. 6, sondern in Abs. 5 zusammen mit einer Konkretisierung, welche Angaben der Maßnahmenplan enthalten muss – siehe Tab. 14.
Aktuell gültige GefStoffV (Juli 2021): § 6 |
Referentenentwurf vom 23.07.2024: § 10 |
(8) [Bei der] Gefährdungsbeurteilung (…) ist Folgendes anzugeben (…) 4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, (…) b) die unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, zusätzlich getroffen worden sind oder zukünftig getroffen werden sollen (Maßnahmenplan), |
(5) Kann bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B trotz Ausschöpfung der technischen Schutzmaßnahmen
- der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden,
- oder werden Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ausgeübt,
hat der Arbeitgeber unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen. In dem Maßnahmenplan ist darzulegen, wie das Ziel erreicht werden soll
- den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder
- in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen.
Dabei sind aufzuführen:
- die vorgesehenen Maßnahmen,
- die angestrebte Expositionsminderung sowie
- der geplante Zeitrahmen.
Der Maßnahmenplan ist zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren. |
Tab. 14: Erstellung eines Maßnahmenplans; redaktionell bearbeitet
Abb. 1 fasst noch mal die wichtigsten Fakten zum Maßnahmenplan zusammen:
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Der Maßnahmenplan:
- gilt für krebserzeugende oder keimzellmutagene (CM-) Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B (H350 (i), H340)
- gilt NICHT für reproduktionstoxische (R-) Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B (H360)
- muss ab dem mittleren Risikobereich erstellt werden,
- muss erst im hohen Risikobereich an die Behörde mitgeteilt werden.
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Abb. 1: Zusammenfassung der wichtigsten Fakten zum Maßnahmenplan für krebserzeugende oder keimzellmutagene (CM-) Gefahrstoffe der Kategorien 1A oder 1B |
Maßnahmenplan unverzüglich erstellen
Im Zusammenhang mit der Erstellung des Maßnahmenplans ist wichtig, dass die Erstellung des Maßnahmenplans unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – stattzufinden hat.
Die Textänderung von "Akzeptanzkonzentration" in "Bereich niedrigen Risikos" ergibt sich durch die oben näher beschriebene Forderung in § 7 Abs. 8, dass im aktualisierten Referentenentwurf vom 23.07.2024
gefordert wird. Trotzdem werden bei Überschreitung der Akzeptanzkonzentration (entspricht "Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos") zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig, z. B. die Erstellung eines Maßnahmenplans.