Zusammenfassung
Ortsgebundene Leitern werden im Gegensatz zu tragbaren Leitern entweder vor ihrer Benutzung am Ort der Verwendung angebracht, benutzt und anschließend wieder abmontiert oder einmalig zum dauerhaften Verbleib montiert. Sie werden nur im gewerblichen Bereich eingesetzt.
Zu den ortsgebundenen Leitern gehören Mastleitern, Hängeleitern, Regalleitern und Seilleitern. Ortsgebundene Leitern haben nur einen Leiterschenkel mit Stufen bzw. Sprossen, die – außer bei Seilleitern – durch Bördelung, Nietung, Verschraubung oder Verschweißung fest mit 2 Holmen verbunden sind (Steigschenkel). Bei Seilleitern sind anstelle fester Holme flexible Tragmittel wie Seile oder Ketten verbaut.
DIN-Normen:
- DIN EN 131 Teil 1 "Leitern; Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße"
- DIN EN 131 Teil 2 "Leitern; Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"
- DIN EN 131 Teil 3 "Leitern: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen"
- DIN EN 353 Teil 1 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung"
1 Mastleitern
Mastleitern (s. Abb. 1) sind Leitern, die zum Besteigen von Masten für Freileitungen, Antennen, Leuchten und ähnlichen Einrichtungen für die Dauer von Bau- oder Installationsarbeiten am Mast befestigt sind. Sie werden i. d. R. aus mehreren Leiterteilen zusammengesetzt. Dabei wird zunächst das untere Leiterteil, das ggf. mit einem die Bodenneigungen ausgleichenden Fußteil ausgestattet ist, mittels Spanngurten senkrecht am Mast montiert. Die folgenden Leiterteile montiert der – gegen Absturz gesicherte – Benutzer beim Besteigen.
Abb. 1: Mastleiter
Konkrete Anforderungen an Mastleitern enthalten z. B. die "Prüfgrundsätze für Mastleitern" (GS-HL-06) der DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle "Handel und Logistik" (HL).
Danach werden an Mastleitern folgende Anforderungen gestellt:
- Den Standsicherheits- und Festigkeitsnachweisen ist neben dem Eigengewicht der Mastleiter eine Last von 3.000 N zugrunde zu legen.
- Der Abstand der Sprossen – in Holmrichtung gemessen – darf das Maß von 280 mm nicht überschreiten. Die Sprossenabstände müssen auch an den Übergangsstellen der Leiterteile gleich sein.
- Freie Enden von Sprossen müssen als Sicherungen gegen Abrutschen des Fußes Seitenbegrenzungen (z. B. Aufkröpfungen) haben, deren Höhe – gemessen von der Sprossentrittfläche – mind. 20 mm beträgt.
- Der lichte Abstand zwischen den Holmen muss mind. 300 mm, zwischen Mittelholm und Abrutschsicherungen mind. 150 mm betragen.
- Abstandshalter müssen so beschaffen sein, dass ein Abstand von mind. 150 mm (gemessen bei L/4) zwischen Sprossenmitte und Mast eingehalten ist, wobei L der lichte Abstand zwischen den Holmen bzw. zwischen den Absturzsicherungen ist.
- Ab einer Gesamtabsturzhöhe von 5 m muss Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Steigschutzeinrichtungen nach EN 353) vorhanden sein und genutzt werden.
2 Hängeleitern
Die Hängeleiter (s. Abb. 2) ist eine Weiterentwicklung der Anlegeleiter zum Einhängen an ihrer Verwendungsstelle. Hängeleitern werden häufig bei Wartungs- und Montagearbeiten an Freileitungsmasten in Verbindung mit Mastleitern eingesetzt. Aufgrund der enormen Höhe, in der Hängeleitern verwendet werden, sind – auf dem Weg dorthin über Mastleitern sowie auf der Hängeleiter selbst – stets Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Steigschutzeinrichtungen nach EN 353) zu benutzen.
Abb. 2: Hängeleiter beim Einsatz in einem Freileitungsmast
An den oberen Holmenden des Leiterteiles sind große Haken mit Sicherungsketten angebracht. Damit kann die Hängeleiter an Quertraversen von Freileitungsmasten eingehängt und gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert werden. Nach § 27 der mittlerweile von allen Unfallversicherungsträgern zurückgezogenen UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) muss die Hängeleiter auch gegen Pendeln gesichert sein. Dies wird in der Praxis durch 2 an den unteren Holmenden befestigten und mit festen Bauteilen verspannten Seilen oder Ketten erreicht. Eine Norm für Hängeleitern existiert nicht, sodass die in der zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschrift BGV D36 genannten Vorschriften sowie die in der Norm EN 131 Teil 2 für den Leiterteil enthaltenen Anforderungen die Basis für Beurteilungsgrundsätze darstellen, z. B. der "Prüfgrundsätze von Hängeleitern" (GS-HL-24) der DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle "HL".
3 Regalleitern
Regalleitern sind Anlegeleitern zur Beschickung/Entnahme von Ware (Kleinteilen etc.) aus Regalen. Man unterscheidet in Regalleitern zum Einhängen (s. Abb. 3) und Regalleitern zum Verfahren.
Regalleitern zum Einhängen sind an beiden oberen Holmenden mit Haken ausgestattet, die i. d. R. in einem vor dem obersten Regalträger angebrachten Rohr eingehängt werden. Die Leiterlänge ...