Neue Vorschrift: Mutterschutzgesetz
Arbeitgeber müssen seit 1.1.2018 für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann – unabhängig davon, ob Frauen im Betrieb beschäftigt werden oder nicht (§ 10 MuSchG).
Sobald eine Schwangerschaft bekannt wird, setzt sich der Abteilungsleiter mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. dem Betriebsarzt in Verbindung und erstellt gemeinsam mit ihnen die aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Grundlage ist die vorhandene Gefährdungsbeurteilung aller Tätigkeiten/Arbeitsbereiche.
Anschließend müssen alle Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie über den Bedarf an Schutzmaßnahmen informiert werden (§ 14 Abs. 2 MuSchG). Dies kann z. B. im Rahmen von Unterweisungen erfolgen.
Bewertung mit dem Stufenmodell
Gesundheitsgefahren für schwangere oder stillende Frauen durch z. B. Lasten, langes Stehen, Gefahrstoffe, Lärm oder Arbeitszeiten können z. B. nach folgendem Stufenmodell bewertet werden – für jede/n Tätigkeit/Bereich je nach Belastungen mit Stufe 1, 2 oder 3:
Stufe |
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergibt aus derzeitiger Sicht nach § 10 MuSchG … |
Maßnahme |
1 |
… keine Umsetzung von erforderlichen Schutzmaßnahmen |
Sobald die Schwangerschaft oder das Stillen bekannt ist, wird eine persönliche Gefährdungsbeurteilung mit der Schwangeren/Stillenden nach den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes durchgeführt. |
2 |
… eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG |
3 |
…, dass eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich ist |
Tab. 2: Stufenmodell zur Umsetzung des § 10 MuSchG