Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Unfallmeldung im Überblick
Intern:
- Unternehmensleitung bzw. Vertreter,
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (vor Ort, auf Konzernebene oder überbetrieblich), ggf. weitere für Sicherheit Verantwortliche,
- ggf. Betriebs- oder Personalrat (wenn vorhanden und betrieblich so vereinbart, spätestens durch Kenntnisgabe der Unfallanzeige).
Extern:
- Polizei (wenn nicht bereits über Rettungsdienst informiert),
- Berufsgenossenschaft bzw. andere gesetzliche Unfallversicherungsträger,
- staatliche Arbeitsschutzaufsicht (Bezirksregierung, Gewerbeaufsicht o. Ä.),
- betroffene Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Gebäude- und Sachversicherungen, Betriebsausfallversicherungen usw.).
2.3.1 Unfallmeldung intern
Ein schwerer Unfall muss immer unverzüglich intern der Unternehmensleitung direkt (bzw. auf den von für solche Fälle vorgesehenen Wegen) gemeldet werden. Der Unternehmer hat in einem solchen Fall unverzüglich nicht nur die hier beschriebenen rechtlichen Pflichten wahrzunehmen, sondern muss auch die Möglichkeit haben, Haftungs- und Versicherungsfragen unverzüglich zu regeln sowie die Öffentlichkeitsarbeit zu steuern, muss er doch u. U. mit erheblichen Konsequenzen für das Wohl des Betriebs rechnen.
Je nach Situation ist es sinnvoll bzw. erforderlich, vor Ort oder überregional zuständige bzw. externe Sicherheitsfachkräfte oder andere für Sicherheit Verantwortliche zu informieren (z. B. auf Baustellen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator). Dabei sind ggf. bestehende betriebliche Regelungen zu berücksichtigen (Sicherheits- oder Qualitätsmanagement).
2.3.2 Unfallmeldung nach SGB VII
Die Anzeige von meldepflichtigen Unfällen ist innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich normiert (§ 193 SGB VII bzw. UVAV). Danach müssen meldepflichtige Unfälle innerhalb von 3 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular dem zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Diese Anzeige muss von der Arbeitnehmervertretung unterschrieben werden. Eine Durchschrift der Anzeige muss der Arbeitgeber der für Arbeitsschutz zuständigen Behörde zukommen lassen. Die Unfallanzeige kann heute meist auch online auf den Internetseiten der Unfallversicherungsträger erfolgen.
Dieser Verwaltungsakt kann i. d. R. nicht in der Hektik unmittelbar nach einem schweren Unfall ablaufen, zumal der Unfallhergang dann oft noch gar nicht bekannt ist. In dieser Situation ist nur sicherzustellen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Unfall formlos informiert werden. Das ist wichtig, um die Unfallermittlungen nicht zu verzögern und im Interesse von Unfallopfer/Angehörigen eine zügige Leistungsabwicklung zu ermöglichen.
Zu den üblichen Geschäftszeiten kann die Unfallmeldung telefonisch sowohl bei der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde als auch bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse erfolgen. Dazu ist es sinnvoll, die entsprechenden Rufnummern zu ermitteln und bereitzuhalten.
Einige der genannten Aufsichtsbehörden stellen öffentlich oder auf Anfrage Notfallnummern zur Verfügung, die rund um die Uhr erreichbar sind. Ansonsten benachrichtigt die am Unfallort tätige Polizei die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde auf dem innerbehördlichen Dienstweg. Der Betrieb hat dann dafür zu sorgen, dass die zuständige gesetzliche Unfallversicherung so bald wie möglich (am nächsten Arbeitstag) von dem Unfall in Kenntnis gesetzt und die Unfallanzeige fristgerecht erstellt wird.
Gesetzliche Unfallversicherung – keine Antragstellung erforderlich!
Gesetzliche Unfallversicherungsträger leisten grundsätzlich von Amts wegen. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen leiten, sobald sie von einem folgenschweren Unfall erfahren und die Rechtmäßigkeit des Anspruchs geprüft haben, von sich aus die nötigen Schritte ein und vollziehen die vorgesehenen Leistungen (Heilbehandlung, Rehabilitations-, Renten- oder Hinterbliebenenleistungen). Dazu ist kein besonderer Antrag der Betroffenen erforderlich. Dieser besondere Service entlastet Unfallopfer bzw. Angehörige und Betrieb in der akuten Phase der Unfallbewältigung erheblich.
Vorsicht mit unübersichtlichen Beschäftigungs- und Versicherungsverhältnissen
Oft arbeiten in einem Betrieb Personen zusammen, die unterschiedliche Arbeitgeber und/oder Arbeitsverhältnisse haben und daher auch bei unterschiedlichen gesetzlichen Unfallversicherungen versichert sind. Wenn das Unfallopfer z. B. Leiharbeitnehmer oder bei einem Tochter- oder Fremdunternehmen beschäftigt ist, dann muss darauf geachtet werden, dass unverzüglich auch dieser Arbeitgeber und über ihn die betroffene Berufsgenossenschaft verständigt wird.
Die förmliche Unfallanzeige stellt dann dieser und nicht das Unternehmen, in dessen Betrieb der Unfall passiert ist. Weil letzteres aber vor Ort die Arbeitgeberfunktionen ausübt, hat es trotzdem die Verantwortung für die korrekte Unfallabwicklung (z. B. die Zusammenarbeit mit Ermittlungs- und staatlichen Aufsichtsbehörden). Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, die eigene Berufsgenossenschaft beratend hinzuzuziehen, selbst wenn kein dort Vers...