(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte ordnungsgemäß behandelt werden.
(2) Die ordnungsgemäße Behandlung, abgesehen von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, und Verwertungs- oder Recyclingmaßnahmen umfassen mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang VII.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Techniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell oder kollektiv eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anlagen oder Betriebe, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte sammeln oder behandeln, dabei die technischen Anforderungen des Anhangs VIII beachten.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 hinsichtlich der Änderung des Anhangs VII delegierte Rechtsakte zu erlassen, um andere Behandlungstechniken aufzunehmen, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen.
Die Kommission prüft vorrangig, ob die Einträge für Leiterplatten von Mobiltelefonen und Flüssigkristallanzeigen geändert werden müssen. Die Kommission ist aufgefordert zu prüfen, ob im Hinblick auf in Elektro- und Elektronikgeräten enthaltene Nanomaterialien Änderungen des Anhangs VII erforderlich sind.
(5) Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten Mindestqualitätsnormen für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen.
Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsnormen entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Normen veröffentlicht.
Die Kommission beauftragt bis zum 14. Februar 2013 die europäischen Normungsorganisationen, europäische Normen für die Behandlung — einschließlich Verwertung, Recycling und Vorbereitung zur Wiederverwendung — von Elektro- und Elektronik-Altgeräten auszuarbeiten. Diese Normen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels sicherzustellen, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen Mindestqualitätsnormen festgelegt werden, die insbesondere auf den von den europäischen Normungsorganisationen ausgearbeiteten Normen beruhen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Es ist ein Verweis auf die von der Kommission angenommenen Normen zu veröffentlichen.
(6) Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung einzuführen.