(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
1. |
in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen, |
2. |
in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, |
3. |
im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, |
4. |
in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie |
5. |
im Boden und in Pflanzen. |
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.
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