(1) Ortsfeste Druckanlagen für Gase dürfen nicht in Durchgängen, Durchfahrten, allgemein zugänglichen Fluren, Treppenräumen oder an Treppen von Freianlagen aufgestellt werden. Sie müssen ferner so aufgestellt werden, dass Verkehrswege, Fluchtwege und die Zugänglichkeit nicht eingeschränkt werden. Während der Befüllung darf die Aufstellung von Fahrzeugen mit ortsbeweglichen Druckgasbehältern auf Verkehrswegen erfolgen, wenn die Verkehrswege ausreichend gesichert und erforderlichenfalls gesperrt sind.
(2) Ortsfeste Druckanlagen für Gase müssen vor Eingriffen Unbefugter geschützt sein. Dies kann je nach Einzelfall erreicht werden durch
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Umfriedung der Druckanlagen, |
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Einschluss der Armaturen. |
Ist die ortsfeste Druckanlage nicht selbst umfriedet bzw. ihre Armaturen eingeschlossen, sondern Teil eines größeren umfriedeten Bereichs (Werksgelände), so sind organisatorische Maßnahmen (z. B. entsprechende Unterweisung) ausreichend.
(3) Ortsfeste Druckanlagen für Gase müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen, z. B. durch Fahrzeuge, so geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder andere Personen nicht zu erwarten sind.
(4) Aufstellflächen für ortsfeste Druckanlagen für Gase müssen ebene und feste Böden haben. Wenn das Gefälle von Fahrbahnen größer als 1:30 bzw. von Gleisanlagen größer als 1:400 ist, müssen besondere Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortrollen, z. B. geeignete Radvorleger, vorhanden sein.
(5) Ortsfeste Druckanlagen für Gase müssen so aufgestellt sein, dass für Reinigung, Prüfung und Instandhaltung, für Flucht- und Rettungswege sowie für die Maßnahmen zur Kühlung ausreichende Abstände vorhanden sind. Die Forderung hinsichtlich eines ausreichenden Abstandes für Reinigung und Instandhaltung ist erfüllt, wenn der Abstand zum nächsten Behälter oder zu einer Wand
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bei Behälterwandungen ohne Öffnung mindestens 0,5 m beträgt, |
sofern die jeweiligen betrieblichen Belange nicht einen größeren Abstand erfordern. Bei erdgedeckten Druckgasbehältern bezieht sich diese Anforderung auf die zugänglichen Bauteile bzw. Bereiche des Druckgasbehälters. Die Forderung nach ausreichenden Abständen für Fluchtwege ist erfüllt, wenn die Anforderungen der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" eingehalten werden.
(6) Ortsfeste Druckgasbehälter müssen so aufgestellt bzw. eingelagert sein, dass sie für Prüfungen und Kontrollen zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden können und das Typenschild gut erkennbar ist.
(7) Oberirdische ortsfeste Druckgasbehälter müssen allseitig besichtigt werden können. Die Bedienung der ortsfesten Druckanlage und ihrer Ausrüstung muss von einem sicheren Stand aus möglich sein.
(8) Ortsfeste Druckgasbehälter müssen so gegründet sein, dass weder
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durch die Gründung selbst noch |
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durch das Eigengewicht des Druckgasbehälters einschließlich des enthaltenen Gases oder des Druckprüfmittels bei der Druckprüfung noch |
Gefährdungen Beschäftigter oder anderer Personen durch Beschädigungen des Druckgasbehälters, seiner Anschlüsse oder seiner Ausrüstung aufgrund von Verlagerungen oder Neigungen eintreten können.
(9) Ortsfeste Druckgasbehälter müssen so aufgestellt bzw. eingelagert sein, dass sie ihre Lage nicht unzulässig ändern können. Muss mit einer Veränderung der Lage durch Grundwasser oder Hochwasser gerechnet werden, so muss der Druckgasbehälter gegen Aufschwimmen gesichert sein, z.B. durch
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Verankerung im Boden oder in den Seitenwänden, Abstützung gegen die Raumdecke oder |
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entsprechende Belastung, z. B. bei erdgedeckter Aufstellung eine Erdüberdeckung ≥ 1 m oder Aufbringen einer den Druckgasbehälter überdeckenden Betonplatte. |
Die Verankerung oder Belastung muss eine mindestens 1,3-fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Behälters haben, bezogen auf den höchsten zu erwartenden Wasserstand. Die Auftriebssicherungen dürfen die Behälterumhüllung nicht beschädigen.
(10) Ortsfeste Druckanlagen für Gase müssen so aufgestellt sein, dass sie ausreichend umlüftet sind, insbesondere wenn
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sie nicht konstruktiv auf Dauer technisch dicht sind oder |
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betriebsbedingte Freisetzung von Gasen nicht vermieden werden kann und eine gefahrlose Freisetzung oder eine gefahrlose Ableitung auf andere Weise nicht möglich ist. |
Bei mehr als zwei Wänden müssen zusätzliche Lüftungsmaßnahmen vorhanden sein, siehe Nummer 4.5.2 Absatz 5.
(11) Bei ortsfesten Druckanlagen für Gase schwerer als Luft oder tiefgekühlt verflüssigte Gase dürfen 5 m um betriebsbedingte Freisetzungsstellen keine
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gegen Gaseintritt ungeschützte Kanaleinläufe, |
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Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, |
angeordnet sein. Satz 1 gilt nicht bei Gasen, die weder entzündbar sind noch eine Gesundheitsgefahr nach CLP-Verordnung aufweisen, wenn die tiefer liegenden Räume so gelüftet werden, dass erstickende Atmosphäre (Sauerstoffmangel) nicht auftreten kann...