(1) Der Arbeitgeber kann bei der Aufstellung, Prüfung, Anwendung, Entwicklung oder Wartung von medizinischen Geräten für bildgebende Verfahren mittels Magnetresonanz am Patienten oder damit verknüpften Forschungsarbeiten unter Beachtung der besonderen Festlegungen nach § 18 EMFV von den Vorgaben der §§ 7 – 16 EMFV abweichen. Dies bezieht sich auch auf MR-Geräte und deren Komponenten im Rahmen von Forschung und Entwicklung in der Humanmedizin, die noch nicht als Medizinprodukt in Verkehr gebracht worden sind.
(2) Der Arbeitgeber kann die besonderen Festlegungen nach § 18 EMFV nur in Anspruch nehmen, wenn der Zweck des Gerätes der Prävention, der Erkennung und der Behandlung von Krankheiten und Verletzungen am Menschen oder damit verknüpften Forschungs- und Entwicklungsarbeiten dient. Die Inanspruchnahme besonderer Festlegungen nach § 18 EMFV für Tätigkeiten in den Bereichen Tiermedizin und Technik sowie damit verbundener Forschung und Entwicklung ist nicht zulässig.
(3) Aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung müssen die Arbeitsbereiche hervorgehen, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden und Beschäftigte tätig werden müssen. Dabei hat der Arbeitgeber anzugeben, für welche Art der Exposition, in welchem Ausmaß, in welcher Häufigkeit und mit welcher Dauer die Expositionsgrenzwerte überschritten werden. Ferner weist der Arbeitgeber die Durchführung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition der betroffenen Beschäftigten nach dem Stand der Technik auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
(4) Der Arbeitgeber begründet die Notwendigkeit der Überschreitung der Expositionsgrenzwerte. Hierbei ist zu begründen, dass die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte gerechtfertigt ist, um ein bestimmtes medizinisches Ergebnis zu erreichen. Die Begründung muss nicht für jede einzelne Anwendung eines Untersuchungsverfahrens oder eines Arbeitsablaufes erfolgen. Sie kann für wiederkehrende Untersuchungsverfahren oder Arbeitsabläufe, die in Arbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures, SOPs) beschrieben sind, einmalig vorgenommen werden.
(5) Auch bei Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung muss durch den Arbeitgeber oder dessen verantwortliche Person eine Begründung für die Notwendigkeit einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte erfolgen. Die Begründung muss nicht für jede einzelne Anwendung eines Untersuchungsverfahrens oder eines Arbeitsablaufes vorgenommen werden. Sie kann für wiederkehrende Messverfahren oder Arbeitsabläufe, die in SOPs beschrieben sind, einmalig erfolgen.
(6) Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung und Durchführung von Maßnahmen für den sicheren Betrieb und zum Schutz der betroffenen Beschäftigten hat der Arbeitgeber die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber schließt hierbei die individuellen Eigenschaften seines Betriebs ein. Diese können beispielsweise die bauliche Anlage, die Anordnung von Arbeitsplätzen, die Regelungen zur Arbeitszeit oder auch die Vorgaben des Herstellers aus der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung betreffen.
(7) In der Gefährdungsbeurteilung zeigt der Arbeitgeber, wie die Beschäftigten vor direkten und indirekten Gefährdungen geschützt werden. Dieser Nachweis erfolgt über eine auf den jeweiligen Betrieb bezogene Betrachtung der Expositionssituation und die abgeleiteten Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, beispielsweise Zugangsbeschränkungen und Sicherheitsschulungen.
(8) Darüber hinaus hält der Arbeitgeber die vom Hersteller bereitgestellten Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen vor.
(9) Der Arbeitgeber setzt in Bereichen, in denen die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, nur Beschäftigte ein, die hierdurch nicht in ihrer Sicherheit und Gesundheit gefährdet werden und speziell unterwiesen wurden. An die spezielle Unterweisung sind dieselben Grundanforderungen zu stellen, wie an die Unterweisung nach § 19 EMFV. Die spezielle Unterweisung umfasst Schutzmaßnahmen bezüglich der festgelegten Art, Umfang und Zeitpunkt der durchzuführenden Tätigkeiten in Verbindung mit elektromagnetischem Feldern. Art, Umfang und Zeitpunkt der Tätigkeiten legt der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung fest.