(1) Gase können aufgrund ihrer Eigenschaften in Gruppen eingeteilt werden. Die Einteilung erfolgt anhand der kritischen Temperatur und anhand bestimmter gefährlicher Eigenschaften (Entzündbarkeit, chemische Instabilität). Diese Einteilung in Gruppen ist in Anhang 1 für einige wichtige technische Gase angegeben. Daten für reine Gase sind in Anhang 1 Nummer A.1.1 enthalten und für Gasgemische in Anhang 1 Nummer A.1.2. Aus der Zuordnung zu einer Gruppe können grundlegende gemeinsame sicherheitstechnische Eigenschaften und Anforderungen abgeleitet werden. Weitere Eigenschaften, wie der Siedepunkt, die Dichte (bzw. die relative Dichte) und Informationen, die aus dem Gefahrgutrecht stammen, wie die UN-Nr. und der Klassifizierungscode sind dort zusätzlich angegeben. Diese Informationen können als Unterstützung für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden.

 

(2) Tabelle 1 in Anhang 1 enthält die sogenannten Permanentgase mit einer kritischen Temperatur Tk ≤ -50 °C. Diese Gase lassen sich auch unter Druck nicht verflüssigen (gilt für Temperaturen > -50 °C). Innerhalb von Tabelle 1 sind die Gase nach ihrer Entzündbarkeit in die Gruppen 1.1 und 1.2 unterteilt.

 

(3) Tabelle 2 in Anhang 1 enthält Gase mit einer kritischen Temperatur -50 °C < Tk ≤ 65 °C. Diese Gase lassen sich unter vergleichsweise hohem Druck verflüssigen (gilt für Temperaturen < Tk). Innerhalb von Tabelle 2 sind die Gase nach ihrer Entzündbarkeit und ihrer chemischen Stabilität in die Gruppen 2.1 bis 2.3 eingeteilt.

 

(4) Tabelle 3 in Anhang 1 enthält Gase mit einer kritischen Temperatur Tk > 65 °C. Diese Gase lassen sich bereits unter vergleichsweise geringem Druck verflüssigen. Innerhalb von Tabelle 3 sind die Gase nach ihrer Entzündbarkeit und ihrer chemischen Stabilität in die Gruppen 3.1 bis 3.3 eingeteilt.

 

(5) Darüber hinaus enthalten die Tabellen in Anhang 1 Bemerkungen und besondere Maßgaben, die für innerbetriebliche Tätigkeiten mit Gasen gelten, wie z. B. das Füllen für Zwecke der innerbetrieblichen Verwendung. Die Gefahrgutvorschriften einschließlich der Regelungen aus ADR /1/ und RID bleiben durch diese Bemerkungen und besonderen Maßgaben unberührt.

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