(1) Lagerräume müssen zur Vermeidung der Ansammlung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ausreichend belüftet sein. Die Lüftung muss in Bodennähe wirksam sein. Nähere Konkretisierungen zu Lüftungsmaßnahmen finden sich in TRGS 722.

 

(2) In Lagerräumen für entzündbare Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen bis zu 1.000 l muss ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet sein. Explosionsgefährdete Bereiche sind in Abhängigkeit von der Größe des Lagerraums wie folgt festzulegen:

 

1.

Bei einer Raumgröße bis zu 100 m³ ist der gesamte Raum explosionsgefährdeter Bereich und in Zone 2 einzuteilen.

 

2.

Bei einer Raumgröße von mehr als 100 m³ ist der Raum bis zu einer Höhe von 1,5 m explosionsgefährdeter Bereich und in Zone 2 einzuteilen.

 

(3) Sofern keine entzündbaren Flüssigkeiten der Temperaturklassen T5 und T6 und kein Diethylether gelagert werden, ist abweichend von Absatz 2 Nummer 2 eine Zoneneinteilung nicht erforderlich, wenn

 

1.

im Lagerraum eine fest installierte Gaswarneinrichtung gemäß Absatz 7 im Gefahrenfall unverzüglich die Erhöhung der Lüftung auf mindestens 2-fachen Luftwechsel bewirkt, oder

 

2.

ein mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde gewährleistet ist.

Absatz 9 Satz 2 ist zu beachten.

 

(4) Abweichend von Absatz 2 sind Lagerräume kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn gefahrgutrechtlich zulässige Transportbehälter so eingelagert werden, dass

 

1.

die mögliche Prüffallhöhe der Transportbehälter nicht überschritten wird und

 

2.

eine Beschädigung der Transportbehälter durch das einlagernde Flurförderzeug (z.B. Mitgänger-Flurförderzeuge, besondere Staplervorsätze wie Fassgreifer) ausgeschlossen ist.

 

(5) Abweichend von Absatz 2 sind Lagerräume für

 

1.

reine entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C oder

 

2.

entzündbare Gemische mit einem Flammpunkt von mehr als 45 °C

kein explosionsgefährdeter Bereich, sofern die Flüssigkeiten bei der Lagerung nicht auf Temperaturen von mehr als 30 °C erwärmt werden können. Abweichend von Absatz 2 und 3 ist hinsichtlich des Explosionsschutzes keine Lüftung des Lagerraums erforderlich.

 

(6) Die Lüftung nach Absatz 2 kann durch natürliche oder technische Lüftung realisiert werden. Lagerräume nach Absatz 3 sind mit technischer Lüftung auszurüsten. Im Lager mit einer technischen Lüftung ist die Funktionsfähigkeit der Lüftung zu überwachen (z.B. durch Strömungswächter), soweit keine ausreichende Bewertung der Verfügbarkeit der Lüftung entsprechend TRGS 725 vorliegt.

 

(7) Für eine Gaswarneinrichtung nach Absatz 3 Nummer 1 ist ein Nachweis zu führen, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre rechtzeitig und zuverlässig erkannt wird. Anforderungen an Gaswarneinrichtungen finden sich in TRGS 722.

 

(8) In Lagerräumen für entzündbare Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 l sind die Anforderungen an die Lüftung und die Zoneneinteilung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

 

(9) Für die Auswahl von Geräten zur Verwendung in Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, gilt TRGS 723. In Lagerräumen nach Absatz 3 müssen zusätzlich bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche alle fest installierten Betriebsmittel der Gerätekategorie 3 G im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU entsprechen.

 

(10) In Lagerräumen gemäß Absatz 2 darf abweichend von Absatz 9 auf den Einsatz von Betriebsmitteln der Gerätekategorie 3 G verzichtet werden, wenn nach Ansprechen einer fest installierten Gaswarneinrichtung gemäß Absatz 7 im Gefahrenfall unverzüglich alle nicht geeigneten Betriebsmittel stillgesetzt und alle Zündquellen unwirksam gemacht werden. Unabhängig von Satz 1 müssen bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche alle fest installierten Betriebsmittel, deren Zündquellen sich nicht wirksam abschalten lassen (z.B. heiße Oberflächen), mindestens der Gerätekategorie 3 G entsprechen.

 

(11) In Nachbarräumen bzw. -bereichen, die über Öffnungen mit explosionsgefährdeten Bereichen in Verbindung stehen oder gebracht werden können, sind ggf. explosionsgefährdete Bereiche festzulegen.

 

(12) Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche auch außerhalb der Lagerräume, muss hierfür das Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

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