5.1.1 Tätigkeiten mit selbstentzündlichen Stoffen
Tätigkeiten mit selbstentzündlichen Stoffen müssen im Abzug durchgeführt werden. Alle brennbaren Stoffe, die nicht unmittelbar für die Fortführung der Arbeit benötigt werden, sind aus dem Abzug zu entfernen. Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten.
5.1.2 Tätigkeiten mit Peroxide bildenden Flüssigkeiten
Flüssigkeiten, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, müssen vor der Destillation und dem Abdampfen auf Anwesenheit von Peroxiden untersucht und die Peroxide entfernt werden. Flüssigkeiten, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, sind vor Licht – insbesondere UV-Strahlung – geschützt aufzubewahren.
5.1.3 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen
(1) Explosionsgefährliche Stoffe und Gemische sind in möglichst kleinen Mengen und nur an ausreichend abgeschirmten Arbeitsplätzen zu handhaben. Geeignete Schutzvorkehrungen technischer, organisatorischer und personenbezogener Art sind zu treffen. Überhitzung, Flammennähe, Funkenbildung, Schlag, Reibung und gefährlicher Einschluss (Verdämmung) sind zu vermeiden. Vorräte an explosionsgefährlichen Stoffen und Gemischen sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind gegen Flammen- und Hitzeeinwirkung gesichert, unter Verschluss und von den Arbeitsplätzen entfernt, möglichst in einem besonderen Raum, aufzubewahren. Eine Zusammenlagerung mit brennbaren Gefahrstoffen oder Druckgasen, auch in Sicherheitsschränken, ist verboten.
(2) Ammoniakalische silbersalzhaltige Lösungen müssen nach ihrer Herstellung sofort weiterverarbeitet werden.
(3) Acetylen darf auf keinen Fall mit Kupfer oder Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Cu in Berührung kommen. Apparateteile, die bei chemischen Reaktionen mit Acetylen in Berührung kommen, dürfen auch nicht aus Legierungen mit geringerem Kupfergehalt bestehen.
(4) Bei Tätigkeiten mit Perchlorsäure muss sichergestellt sein, dass sich nicht unkontrolliert explosionsgefährliche Perchlorate bilden können.
(5) Alkalimetalle und deren Amide müssen so aufbewahrt werden, dass ein Zutritt von Bestandteilen der Luft nach Möglichkeit vermieden wird.
5.1.4 Umgang mit ionisierender Strahlung
Beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind die Mengen, die Aktivitäten und die Expositionszeiten zu minimieren. Die Höhe der Exposition ist durch technische Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Radioaktive Stoffe sind sachgerecht unter Verschluss zu halten. Sie dürfen an Arbeitsplätzen nur in solchen Mengen und Aktivitäten und nur für die Zeit verbleiben, wie es das Arbeitsverfahren erfordert. Strahlenquellen sind nach dem Stand der Technik zu betreiben. Der Zutritt zu solchen Arbeitsplätzen ist auf die dort unmittelbar mit diesen Tätigkeiten beschäftigten Personen zu beschränken. Schwangere dürfen dort nicht beschäftigt werden, wenn Exposition besteht. Personen unter 18 Jahre dürfen solche Tätigkeiten nur ausführen, wenn dies zur Erzielung des Ausbildungszieles erforderlich ist. Siehe hierzu auch die Strahlenschutz- und die Röntgenverordnung.
5.1.5 Trocknen von Lösemitteln
Vor dem Einsatz von chemisch hochreaktiven Trockenmitteln ist mit weniger reaktiven Trockenmitteln vorzutrocknen.
5.1.6 Arbeiten mit Vakuum
(1) Dünnwandige Glasgefäße dürfen nur evakuiert werden, wenn sie von der Form her dafür geeignet sind. Vor jedem Evakuieren von Glasgefäßen sind diese einer Sichtkontrolle auf festigkeitsgefährdende Beschädigungen zu unterziehen. Evakuierte Glasgefäße dürfen nicht einseitig erhitzt werden. Zum Schutz gegen umherfliegende Glassplitter infolge Implosion sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
(2) Bei Vakuumdestillationen muss dafür gesorgt werden, dass kein Siedeverzug auftritt. Nicht kondensierte Dämpfe müssen auskondensiert oder auf sonstige Weise gefahrlos abgeführt werden. Die Apparaturen sind vor Beginn des Aufheizens zu evakuieren und erst nach dem Abkühlen zu belüften. Dies muss ohne Entfernen von Sicherheitseinrichtungen möglich sein. Besteht die Gefahr, dass sich der Destillationsrückstand in Gegenwart von Sauerstoff zersetzt, darf nur Inertgas zum Entspannen eingelassen werden.
5.1.7 Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2
(1) Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit solchen Stoffen ist zu prüfen, ob diese durch weniger gefährliche ersetzt werden können. Stehen kein geeigneter Ersatzstoff oder kein geeignetes Ersatzverfahren zur Verfügung, so muss vorrangig ein geschlossenes System für die Tätigkeiten vorgesehen werden. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so müssen geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefährdung auf ein Mindestmaß vorgesehen werden.
(2) Als geschlossenes System im Sinne dieser TRGS gelten z. B.
1. |
im geschlossenen Abzug aufgestellte, nicht offen betriebene Apparatur, |
4. |
Apparaturen mit dichten Verbindungen, bei denen alle Öffnungen an ein wirksames Abluftsystem angeschlossen sind. |
(3) Insbesondere sind die folgenden Maßna...