Türen und Tore in Fluchtwegen müssen so ausgeführt sein, dass sie die erforderliche Fluchtwegsbreite nicht einengen und jederzeit leicht und ohne Hilfsmittel bedient und passiert werden können. Manuell bediente Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

Sonstige manuell betätigte Türen und Tore müssen in Fluchtrichtung aufschlagen, wenn eine erhöhte Gefährdung vorliegt (z. B. Einsatz von besonders gefährlichen Stoffen, hohe Personenzahl, Risiko von Übergriffen).

Manuell bediente Dreh- und Schiebetüren sind in Fluchtwegen verboten (ASR A2.3 Fluchtwege). Automatische Türen sind in Fluchtwegen nur bei Räumen mit geringen Risiken bzw. mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen zulässig. Sie müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht manuell betätigen lassen.

An automatischen Karusselltüren müssen sich Teile der Innentüren leicht und ohne Kraftaufwand so entriegeln und öffnen lassen, dass sie in jeder Stellung der Karusselltür die erforderliche Fluchtwegsbreite freigeben. Alternativ muss daneben eine entsprechend breite Flügeltür als Notausgangstür vorhanden sein.

Türen in Fluchtwegen dürfen nie verschlossen werden und müssen sich jederzeit, soweit sich überhaupt Menschen im Gebäude aufhalten, leicht und ohne Hilfsmittel öffnen lassen. Schlüssel aller Art sind nicht zulässig, lediglich zugelassene mechanische oder elektrische Entriegelungseinrichtungen ("Panikschlösser") (Abschn. 7 ASR A2.3).

 
Wichtig

Über Notfallfunktionen an Türen informieren

Notfallfunktionen an Türen werden in vielen Fällen so gut wie nie benutzt. Weil es im Notfall aber meist sehr schnell gehen muss, sollten solche Funktionen allen Beschäftigten regelmäßig vorgeführt und im Rahmen einer Unterweisung ausprobiert werden (Funktion von Schlupftüren, Entriegelungen, mechanisches Bewegen von kraftbetriebenen Türen und Toren usw.).

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