Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Bei den Anforderungen an Unterkünfte handelt es sich dem Sinn nach um Mindestanforderungen, die relativ detailliert ausgeführt sind, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer in unzumutbaren Verhältnissen untergebracht werden. Für viele Arten von Betriebsunterkünften (z. B. Schulungsstätten) sind sie daher kaum von Belang, weil dafür ohnehin weitergehende Komfort- und Attraktivitätsstandards maßgeblich sind.
Baurecht berücksichtigen
Für Unterkünfte gelten grundsätzlich auch die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der Länder und Kommunen, z. B. die jeweilige Landesbauordnung (für Gebäude und Containeranlagen) oder Beherbergungsstättenverordnungen (z. T. für Schulungsstätten).
2.1 Planung und Organisation
Unterkünfte müssen an ungefährdeter Stelle eingerichtet werden (z. B. keine Gefahren durch Verkehr, Kran- oder Gerüstbetrieb, Gefahrstoffe oder elektrische Anlagen). Sie dürfen nicht gleichzeitig zur Aufbewahrung von Geräten und Arbeitsstoffen dienen, die nichts mit dem Betrieb der Unterkunft zu tun haben.
Unterkünfte sollen nach Möglichkeit direkten Zugang zum öffentlichen Verkehrsraum haben und müssen für Rettungsdienste leicht erreichbar sein.
Für Frauen und Männer muss innerhalb der Unterkunft eine getrennte Unterbringung möglich sein.
Bei Schichtbetrieb muss die Unterbringung so organisiert sein, dass die einzelnen Schichten über getrennte Schlafbereiche verfügen.
Ab einer Bettenzahl von 50 muss ein separater Raum für erkrankte Personen zur Verfügung stehen, in dem Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügbar sein muss.
Der Arbeitgeber muss sich um die Organisation der Unterkunft kümmern und folgende Unterlagen in den Sprachen der Beschäftigten bereitstellen:
Die Beschäftigten sind entsprechend zu unterweisen.
2.2 Größe
Die Mindestgröße von Unterkünften richtet sich nach Tab. 1:
Anzahl der Bewohner pro Schlafbereich |
Nutzfläche der Unterkunft pro Bewohner |
Davon für den Schlafbereich bzw. Schlafbereich mit Vorflur zur Verfügung stehende Fläche pro Bewohner |
bis 6 |
mind. 8 m2 |
mind. 6 m2 |
mehr als 6 bis max. 8 |
mind. 8,75 m2 |
mind. 6,75 m2 |
Tab. 1: Mindestgröße von Unterkünften
Diese Minimalgrößen dürften allerdings nur dann realisierbar sein, wenn Küchen- und Sanitärbereiche zusätzlich gestellt oder in anderen Bereichen mit genutzt werden können (s. u.).
Die lichte Raumhöhe muss mind. 2,50 m betragen (Ausnahmen nach Baurecht der Länder möglich).
2.3 Ausstattung
- Fußböden, Wände und Decken müssen gegen Feuchtigkeit geschützt und gegen Wärme und Kälte gedämmt ausgeführt werden.
- Außentüren müssen dicht und verschließbar und möglichst mit einem Windfang ausgerüstet sein. Durchsichtige Trennwände, Türen und Fenster müssen mit ausreichendem Sichtschutz versehen sein.
- Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer auf mind. 21 °C geheizt werden können.
- Unterkünfte müssen frei belüftet werden können (z. B. Fenster, Oberlichter). Sie müssen ausreichend Tageslicht erhalten und mit einer angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein (auch Tisch-, Lese- und Orientierungslampen). Bezüglich der Sicherheitsbeleuchtung gelten die allgemeinen Vorschriften für Arbeitsstätten (Abschn. 7 ASR A3.4, Abschn. 9 ASR A2.3).
- Unterkünfte müssen über ausreichende Sanitäreinrichtungen verfügen.
- In Containern und ähnlichen Raumzellen dürfen nicht mehr als 4 Betten pro Einheit aufgestellt sein, in Gebäuden 8 Betten pro Raum. Bei Etagenbetten dürfen nicht mehr als 2 Betten übereinander stehen. Für jeden Bewohner müssen vorhanden sein: eigenes Bett mit Matratze und Kopfkissen, Sitzgelegenheit und Tischfläche in angemessener Größe, verschließbarer Schrank für Wäsche, Bekleidung oder persönliche Gegenstände.
- Türen zu Schlafbereichen müssen von innen verschließbar sein.
- Wenn keine anderweitige Verpflegungsmöglichkeit vorhanden ist (z. B. Kantine oder Lieferung von Fertigessen), muss es eine separate Küche mit Trinkwasseranschluss, ausreichenden und hygienisch einwandfreien Zubereitungs-, Aufbewahrungs-, Kühl- und Spülgelegenheiten geben, sowie verschließbaren Fächern für jeden Beschäftigten.
- Sofern mehr als 4 Bewohner länger als eine Woche gemeinsam untergebracht werden, soll ein separater Wohnraum oder -bereich zur Verfügung stehen (mind. mit angemessen großem Tisch und einer Sitzgelegenheit je Bewohner). Er muss so groß sein, dass für jeden Nutzer 1 m² Freifläche zur Verfügung steht.
- Wenn Beschäftigte länger als eine Woche untergebracht werden und keine Wäscherei zur Verfügung steht, müssen in ausreichendem Maß Waschmaschinen, Trockner und Bügeleisen vorhanden sein.
Unterkünfte nur zum Schlafen
Wenn in zumutbarer Erreichbarkeit bestehende Einrichtungen, wie Küchen, Vorratsräume, sanitäre Einrichtungen und Mittel zur Ersten Hilfe vorhanden sind, kann in der Unterkunft darauf verzichtet werden. Die Wege speziell zu Sanitärräumen müssen aber witterungsgeschützt begehbar sein.
- Es muss ausreichend viele Steckdosen in Wohn- und Schlafbereichen...