Überblick

Das Arbeitsschutzrecht ist in seiner gesamten Grundstruktur ein Arbeitnehmerschutzrecht. Dieses zu realisieren und zu bewahren, ist v. a. Aufgabe des Arbeitgebers, seiner Führungskräfte und der Personen mit besonderen Aufgaben (verschiedenste Betriebsbeauftragte sowie fachkundige Personen mit Spezialaufgaben).

Trotz dieser eindeutigen Rollenverteilung ist der Arbeitsschutz keine Dienstleistung, die der Arbeitnehmer "auf dem silbernen Tablett serviert" bekommt. Arbeitsschutz ist auch eine Obliegenheit des Arbeitnehmers gegen sich selbst und gegen Dritte, d. h. Kollegen aus dem eigenen oder fremden Unternehmen, oder Kunden und Besucher des Betriebs. Schließlich – und dies zeigt deutlich die wechselseitige Verantwortung im Betrieb – kann auch der Arbeitgeber als "Hauptakteur" beim Arbeitsschutz ein aktives Mittun seiner Mitarbeiter verlangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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