1Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 2Sie muss vorhanden sein

 

1.

in Verkaufsräumen,

 

2.

in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden,

 

3.

in Arbeits- und Pausenräumen,

 

4.

in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m²,

 

5.

in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,

 

6.

für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.

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