Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
2. |
"zuständige Behörde" eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; |
4. |
"Betriebseinrichtung" eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden; |
5. |
"Standort" den geografischen Standort der Betriebseinrichtung; |
7. |
"Berichtsjahr" das Kalenderjahr, für das Daten über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen; |
8. |
"Stoff" jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; |
13. |
"Abfälle" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle[1]; |
14. |
"gefährliche Abfälle" alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG; |
16. |
"Beseitigung" jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten; |
17. |
"Verwertung" jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten. |
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