(1) Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn
b) |
i) |
der Betrieb, von dem aus das Erzeugnis versandt wurde und in dem es gewonnen oder zubereitet wurde, gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten Liste von Betrieben aufgeführt ist, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses erlaubt ist; |
ii) |
das Erzeugnis, sofern es sich um frisches Fleisch, Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und Separatorenfleisch handelt, aus Fleisch hergestellt wurde, das aus Schlachthäusern und Zerlegungsbetrieben, die in gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erstellten und aktualisierten Listen aufgeführt sind, oder aus zugelassenen Gemeinschaftsbetrieben stammt; |
iii) |
im Fall lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken diese aus einem Erzeugungsgebiet stammen, das gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 13 jener Verordnung erstellten Liste aufgeführt ist; |
|
c) |
das Erzeugnis
i) |
den Anforderungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anforderungen für die Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 5, |
ii) |
den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sowie |
iii) |
den Einfuhrbedingungen, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Regelung der Einfuhrkontrollen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt werden, entspricht und |
|
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Einfuhr von Fischereierzeugnissen auch nach den in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgelegten besonderen Bestimmungen erfolgen.
(3) Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen, stellen sicher, dass
a) |
die Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Kontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG zur Verfügung gestellt werden, |
b) |
die Einfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/99/EG erfolgt und |
c) |
die ihrer Aufsicht unterliegenden Arbeitsgänge nach der Einfuhr gemäß den Anforderungen des Anhangs III durchgeführt werden. |
(4) Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel einführen, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, müssen sicherstellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs, die in diesen Lebensmitteln enthalten sind, den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 genügen. Sie müssen nachweisen können, dass sie dies getan haben (z.B. durch entsprechende Unterlagen oder Bescheinigungen, die nicht in dem in Absatz 1 Buchstabe d) spezifizierten Format vorliegen müssen).