Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen endgültigen Rechtsvorschriften, damit die Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können.

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