(1) Artikel unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 8, wenn sie

 

a)

in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten;

 

b)

Gemische enthalten, die diese Stoffe in Konzentrationen enthalten, die unabhängig vom Vorhandensein anderer Stoffe unter die Kennzeichnungspflicht der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen.

 

(2) In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Union zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.

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