(1) Die Kommission überprüft die Chemikalienliste in Anhang I mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Unionsrechts und des Übereinkommens.
(2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Unionsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Unterkategorien der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift die Verwendung einer Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.
Bei der Entscheidung, ob es sich bei einer endgültigen Rechtsvorschrift auf Unionsebene um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 11 ist, sind die Auswirkungen dieser Rechtsvorschrift auf der Ebene der Kategorien "Pestizide" und "Industriechemikalien" zu prüfen. Wird durch die endgültige Rechtsvorschrift eine Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.
(3) Die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags wird ohne unnötige Verzögerungen beschlossen.
(4) Damit diese Verordnung an den technischen Fortschritt angepasst werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte in Bezug auf folgende Maßnahmen zu erlassen:
c) |
Aufnahme von Chemikalien, die bereits einem Ausfuhrverbot auf Unionsebene unterliegen, in Anhang V Teil 2; |
d) |
Änderung bestehender Einträge in Anhang V; |
e) |
Änderung der Anhänge II, III, IV und VI. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen