(1) Die Chemikalien, die der Ausfuhrnotifikation unterliegen, Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind und Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, sind in Anhang I aufgeführt.

 

(2) Die in Anhang I aufgeführten Chemikalien werden in eine oder mehrere der drei in den Teilen 1, 2 und 3 dieses Anhangs enthaltenen Chemikaliengruppen eingeordnet.

Die in Anhang I Teil 1 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe, über die Verwendungskategorie und/oder -unterkategorie, für die der Stoff Beschränkungen unterliegt, über die Art der Beschränkung und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausfuhrnotifikation.

Die in Anhang I Teil 2 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation des Artikels 8 und sind Kandidaten für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 11; dieser Teil enthält detaillierte Informationen über die Stoffe und die Verwendungskategorie.

Die in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien unterliegen dem PIC- Verfahren; dieser Teil enthält die Angabe der Verwendungskategorie und gegebenenfalls zusätzliche Informationen, insbesondere über etwaige Anforderungen hinsichtlich der Ausfuhrnotifikation.

 

(3) Die in Anhang I festgelegten Listen werden mittels der Datenbank öffentlich zugänglich gemacht.

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