(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen

 

a)

§ 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6, Absatz 7 oder Absatz 8[1] [Bis 28.05.2024: § 4 Absatz 2 [Bis 19.12.2019: Satz 1] [2], Absatz 3 oder Absatz 4] oder § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder

 

b)

[3]§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3, §§ 5 bis 9 oder § 9a, jeweils auch in Verbindung mit § 11, einen Brenn- oder Kraftstoff in den Verkehr bringt,

Bis 28.05.2024:

b)

§ 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 9 oder § 9a[4] [Bis 19.12.2019: §§ 5 bis 8 oder § 9], jeweils auch in Verbindung mit § 11, einen Brenn- oder Kraftstoff in den Verkehr bringt,

 

2.

entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt,

 

3.

entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 4[5] einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet,

 

4.

[6]entgegen § 4 Absatz 9[7] [Bis 28.05.2024: § 4 Absatz 5] einen dort genannten Kraftstoff verwendet,

 

5.[8] [Bis 19.12.2019: 4.]

entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1[9] eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht,

 

6.[10] [Bis 19.12.2019: 5.]

entgegen § 13 Absatz 2 einen dort genannten Hinweis[11] [Bis 19.12.2019: die Kennzeichnung] nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

 

7.[12] [Bis 19.12.2019: 6.]

entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

 

8.[13] [Bis 19.12.2019: 7.]

entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

9.[14] [Bis 19.12.2019: 8.]

entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

 

10.[15] [Bis 19.12.2019: 9.]

entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

 

11.[16] [Bis 19.12.2019: 10.]

entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält oder

 

12.[17] [Bis 19.12.2019: 11.]

entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

 

(2[18])[19] Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.

Bis 18.03.2021:

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 flüssige Kraftstoffe verwendet.

 

(3)[20] Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 wird im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist[21] [Bis 28.05.2024: Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,] auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

[1] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[2] Gestrichen durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union. Anzuwenden bis 19.12.2019.
[3] Buchst. b) geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[4] Geändert durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union. Anzuwenden ab 20.12.2019.
[5] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[6] Nr. 4 eingefügt durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union. Anzuwenden ab 20.12.2019.
[7] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 28.05.2024. Anzuwenden ab 29.05.2024.
[8] Geändert durch Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union. Geänderte Zählung anzuwenden ab 20.12.2019.
[9] Eingefügt durch V...

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