(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen
Bis 28.05.2024:
|
2. |
entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt, |
3. |
entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 4[5] einen dort genannten Kraftstoff nicht anbietet, |
4. |
[6]entgegen § 4 Absatz 9[7] [Bis 28.05.2024: § 4 Absatz 5] einen dort genannten Kraftstoff verwendet, |
5.[8] [Bis 19.12.2019: 4.] |
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1[9] eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht, |
6.[10] [Bis 19.12.2019: 5.] |
entgegen § 13 Absatz 2 einen dort genannten Hinweis[11] [Bis 19.12.2019: die Kennzeichnung] nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, |
7.[12] [Bis 19.12.2019: 6.] |
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungspflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
8.[13] [Bis 19.12.2019: 7.] |
entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
9.[14] [Bis 19.12.2019: 8.] |
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
10.[15] [Bis 19.12.2019: 9.] |
entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, |
11.[16] [Bis 19.12.2019: 10.] |
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält oder |
12.[17] [Bis 19.12.2019: 11.] |
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder Analysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt. |
(2[18])[19] Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.
Bis 18.03.2021:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 flüssige Kraftstoffe verwendet.
(3)[20] Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4 wird im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82, Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist[21] [Bis 28.05.2024: Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 146 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,] auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
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