Ob und welche zusätzlichen – über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinausgehenden – technischen oder organisatorischen Maßnahmen bei Alleinarbeit erforderlich sind, hängt vom Risiko ab.

Die Gefährdungsstufe (Tab. 1) dient als Orientierung, um die Notwendigkeit einer Überwachung von Einzelarbeitsplätzen zu klären. Nach Tab. 2 in Abschn. 3.3.1.1 DGUV-R 112-139 werden Gefährdungen definiert als

  • gering: Person bleibt handlungsfähig,
  • erhöht: Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig bzw.
  • kritisch: Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig.
 
Gefährdungsstufe gering erhöht kritisch
Überwachung von Einzelarbeitsplätzen grundsätzlich nicht erforderlich

z. B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe, erforderlich, wenn die Notfallwahrscheinlichkeit nicht höher als mäßig einzustufen ist.

Ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen, wird eine ständige Überwachung erforderlich, wie sie bei kritischen Gefährdungen vorgeschrieben ist.

ständige Überwachung erforderlich z. B. durch:

  • eine zweite Person,
  • Personen-Notsignal-Anlage oder
  • Monitor

Tab. 1: Gefährdungsstufen zur Risikobeurteilung bei Einzelarbeitsplätzen

Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) bei Alleinarbeit müssen berücksichtigt werden:

  • Gefährdungsstufen mit Gefährdungsziffer (GZ),
  • Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (NW),
  • Bewertung der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen am Einzelarbeitsplatz (EV).

Nach der Formel

 
R = (GZ + EV) × NW

kann dann berechnet werden, ob das Risiko akzeptabel ist.

 
Wichtig

Risikobewertung

Als akzeptables Risiko gelten Werte für R ≤ 30, d. h., Alleinarbeit ist zulässig.

Dagegen stellt R > 30 einen Gefahrfall (inakzeptables Risiko) dar, d. h., ohne zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen ist dann Alleinarbeit nicht zulässig.

Alleinarbeit ist auch nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer kritischen Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft werden muss, z. B. wenn auch unter normalen Umständen mit Notfällen zu rechnen ist oder unter ähnlichen Arbeitsbedingungen Notfälle wiederholt aufgetreten sind (s. Tab. 3 in Abschn. 3.3.1.2 DGUV-R 112-139).

 
Achtung

Vorsätzliche Handlungen

Gefährdungen durch vorsätzliche Handlungen können mit der o. g. Formel nicht erfasst werden.

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