Ist die Zuständigkeit für die Arbeitsschutzorganisation nicht konsequent und nachhaltig geregelt, fehlen Bausteine der Struktur völlig oder sie brechen nach kurzer Zeit wieder zusammen, z. B. sind Gefährdungsbeurteilungen veraltet oder unvollständig oder Unterweisungen finden nur hier und da als "Einmalaktion" statt. Das führt immer wieder zu Unsicherheiten und überstürztem Arbeitsaufwand, wenn diese Strukturen nachgewiesen werden müssen, z. B. gegenüber Aufsichtsbehörden oder im Rahmen von Qualitätsnachweisen.

Wenn die Zuständigkeit speziell durch den Beauftragten des Arbeitgebers nicht befriedigend geklärt ist, führt das typischerweise v. a. dazu, dass

  • die betrieblichen Fachleute wie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte oder der Betriebsarzt bemüht sind, Strukturen aufrecht zu erhalten und die zu klärenden Themen zu benennen,
  • es aber oft über lange Zeiträume nie zu den erforderlichen Entscheidungen kommt.

Dementsprechend entwickelt sich der Arbeitsschutzstandard nicht weiter, sondern es werden teilweise über Jahre immer wieder dieselben Themen behandelt. Besonders kritisch ist, wenn offensichtlich oder aufgrund von immer gleichlautenden Gefährdungsbeurteilungen bestimmte Maßnahmen erforderlich sind, diese aber wegen mangelnder Zuständigkeit nicht umgesetzt werden. In solchen Situationen führen Gefährdungsbeurteilungen nicht zu mehr Rechtssicherheit, sondern die fehlende Abarbeitung von Maßnahmen kann als schwerwiegender Hinweis auf ein Organisationsversagen ausgelegt werden.

Es kann auch passieren, dass einzelne Funktionsträger oder Personen Arbeitsschutzbelange zur Durchsetzung eigener Interessen nutzen oder auch nur bestehende Entscheidungsspielräume sehr weit im eigenen Sinne ausdehnen, wenn der Arbeitgeber bzw. sein Vertreter es versäumen, in diesen Entscheidungsprozessen engagiert mitzuwirken.

 
Praxis-Beispiel

Eigene Interessen

Die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen wird zunehmend nicht durch feste Grenzwerte in verbindlichen Vorschriften entschieden, sondern in Gefährdungsbeurteilungen. Hier kann u. U. die Arbeitnehmervertretung oder auch ein überengagierter externer Experte in der Bewertung über das Ziel hinausschießen, wenn es darum geht, wie häufig oder wie gravierend eine Gefährdung wirklich ist. Gefährdungsbeurteilungen können nur so gut werden, wie die Arbeit der daran Beteiligten. Dabei kommt auch und gerade dem Arbeitgeber eine wichtige Rolle zu.

Eine schlecht aufgestellte Arbeitsschutzorganisation führt außerdem regelmäßig zu Fehlinvestitionen oder einem schlechten Kosten-Nutzen-Verhältnis von Arbeitsschutzmaßnahmen, weil Entscheidungen auf falscher oder unvollständiger Basis getroffen wurden. Auch externe Fachleute können ihre Kompetenz, die der Betrieb einkauft, nicht nutzbringend einsetzen, wenn ihnen kein geeigneter betrieblicher Ansprechpartner zur Verfügung steht.

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