Beim Umgang mit Gefahrstoffen kann Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge erforderlich sein. Als Untersuchungsmaterial dienen Blut oder Urin (Biomonitoring s. AMR 6.2). Neben der Art des biologischen Materials legt Abschn. 3 TRGS 903 auch den Zeitpunkt der Probenahme fest.

Bei Lärmexposition muss bei Erreichen oder Überschreiten des oberen Auslösewerts Pflichtvorsorge, bei Überschreiten des unteren Auslösewerts Angebotsvorsorge organisiert werden, um Lärmschwerhörigkeit zu vermeiden.

Bei Bildschirmarbeit müssen u. a. regelmäßig Augenuntersuchungen angeboten werden. Für Tätigkeiten, für die in der ArbMedVV bisher keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegt ist (z. B. für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, s. DGUV-I 240-250), empfiehlt es sich, Untersuchungen in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Zeitpunkt und Fristen

Der Gesetzgeber legt den Zeitpunkt für arbeitsmedizinische Vorsorge fest.[1]:

  • Pflicht- und Angebotsvorsorge: vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen
  • Angebotsvorsorge: am Ende einer Tätigkeit z. B. in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
  • Nachgehende Vorsorge: nach Beendigung einer Tätigkeit, wenn nach einer längeren Latenzzeit Gesundheitsschäden auftreten können, z. B. bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen oder Gemischen der Kategorie 1A oder 1B sowie bei krebserzeugenden Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B.[2]

Die AMR Nr. 2.1 legt Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen sowie biologischen Arbeitsstoffen, physikalischen Einwirkungen und sonstigen Tätigkeiten fest. Hinweise liefern auch die Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge.[3] Die dort genannten Fristen sind Empfehlungen, Abweichungen müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorge können altersabhängig sein (für ältere Beschäftigte gelten kürzere Fristen) oder von den Eigenschaften der persönlichen Schutzausrüstung abhängen.

 
Praxis-Beispiel

Einflussgrößen auf Fristen

Beim Tragen von Atemschutzgeräten haben Alter und Gerätegewicht Einfluss auf die Fristen.

  • Bei Beschäftigten bis 50 Jahre soll alle 3 Jahre eine Nachuntersuchung durchgeführt werden,
  • bei Beschäftigten über 50 Jahre und einem Gerätegewicht unter 5 kg alle 2 Jahre, bei einem Gerätegewicht von über 5 kg alle 12 Monate.[4]

Bei Hitzearbeiten soll

  • bei Beschäftigten bis 50 Jahre alle 5 Jahre eine Nachuntersuchung durchgeführt werden,
  • bei Beschäftigten über 50 Jahre alle 2 Jahre.[5]

Bei Bildschirmarbeit soll

  • bei Beschäftigten bis 40 Jahre alle 5 Jahre eine Nachuntersuchung durchgeführt werden,
  • bei Beschäftigten über 40 Jahre alle 3 Jahre.[6]
[3] DGUV-Informationen 240-XXX.

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