Brandschutzunterweisungen und -übungen gehören zum absoluten Pflichtprogramm in Sachen Sicherheitsorganisation (s. Abschn. 1.1 Definition). Die Durchführung muss dokumentiert werden. Besonders kritische Maßnahmen (z. B. Einsatz von Fluchthauben, Evakuierungshilfsmitteln für Gehunfähige, Evakuierungstüchern im Pflegebereich usw.) können ohne regelmäßige Übung auf keinen Fall sicher, schnell und effektiv eingesetzt werden. Auch Fluchtwege, die im Alltag nicht begangen werden, prägen sich nur durch praktische Übung ein.

Allerdings muss darauf geachtet werden, dass bei der Durchführung von Übungen keine gravierenden Risiken auftreten. Vorsicht ist besonders geboten:

  • wenn Ortsunkundige oder nicht unterwiesene Personen in eine spontane Übung geraten,
  • bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder
  • in räumlich besonders schwierigen Situationen.

Alle vom Arbeitgeber angesetzten Unterweisungen sind Pflichtveranstaltungen. Ungenehmigtes Fernbleiben kommt grundsätzlich einer Arbeitsverweigerung gleich. Arbeitgeber und Führungskräfte müssen bereit sein, diese Rechtslage den Beschäftigten zu kommunizieren. Wo gern ein Auge zugedrückt wird, wenn z. B. nicht alle Beschäftigten an Pflichtschulungen teilnehmen, um so kostbare Arbeitszeit zu schonen, wird die erforderliche Durchdringung (z. B. nach üblichen QM-Standards 70–80 %) nicht erreicht werden können.

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