Es ist nach dem Arbeitsschutzgesetz Aufgabe des Unternehmers, entsprechende Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. In vielen Bereichen ist es nicht möglich, sämtliche Risiken durch technische oder organisatorische Lösungen zu verhindern oder ausreichend zu minimieren. In diesen Fällen kommen dann, oft auch in Kombination mit technischen und organisatorischen Lösungen, Hautschutzmittel zum Einsatz. Es liegt dabei in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. seiner Vertreter, geeignete Produkte auszuwählen und seine Mitarbeiter in der richtigen Anwendung zu unterweisen.

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