Unternehmer und in Vertretung die Führungskraft haben neben ihrer Organisationsverantwortung auch die Fürsorgepflicht den Beschäftigten gegenüber. § 15 DGUV-V 1 fordert:
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.
Handeln im Akutfall
Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Eignung des Mitarbeiters, die Tätigkeit körperlich und geistig ausüben zu können, sollte er sich durch einen Eignungsnachweis, den ein Arzt ausstellt, absichern. Lehnt der Beschäftigte die Untersuchung durch einen Arzt ab, liegt es im Ermessen der Führungskraft, ob der Beschäftigte eine Arbeit ausführen darf oder nicht.
Mitarbeitergespräche
Bemerkt der Vorgesetzte länger andauerndes verändertes Leistungs- und Sozialverhalten eines Mitarbeiters, so ist es seine Führungspflicht, den Mitarbeiter daraufhin anzusprechen (die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz der Kollegen) Generell gilt:
- sich beim Gespräch an die Fakten halten und
- je früher die Ansprache erfolgt, desto eher können Verhaltensauffälligkeiten korrigiert werden.
Geklärt werden sollten die Ursachen der Verhaltensänderung. Gemeinsam kann nach Lösungen gesucht werden: Sind die beruflichen Belastungen zu hoch, kann über Alternativen nachgedacht werden.
Ein erstes Fürsorge- oder Klärungsgespräch hat noch keinen disziplinarischen Charakter. Wenn sich das Verhalten nicht ändert, haben alle Folgegespräche offizielleren Charakter. Mit jedem Gespräch (i. d. R. folgen 4 bis 5) erhöht sich der Druck auf den Mitarbeiter, sein Verhalten zu ändern. Es drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung. Diese Stufengespräche und deren Ablauf müssen in einer Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Personalvertretung kodifiziert sein.
Mitarbeitern sollten auch immer inner- und außerbetriebliche Hilfsangebote unterbreitet werden. Innerbetrieblich bietet sich ein Gespräch mit dem Betriebsarzt und der Sozialberatung an. Beide unterliegen der Schweigepflicht. Extern können Betroffene ihren Hausarzt oder Suchtberatungsstellen konsultieren.
Längere Erkrankung macht Medikamenteneinnahme wahrscheinlicher
Ein Hinweis auf eine mögliche Medikamenteneinnahme kann die Dauer der Erkrankung sein. Bei längeren Erkrankungen ist zu vermuten, dass weiterhin Medikamente eingenommen werden. Die Frage des Vorgesetzten darf erlaubt sein, ob Medikamente eingenommen werden, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Auch Konsumenten müssen dafür Sorge tragen, dass sie keine Gefahr für sich und andere im Straßenverkehr oder bei der Ausführung ihrer Arbeit darstellen. Sie müssen mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie andere gefährden.
Aussagen zu einer sicheren Teilnahme am Straßenverkehr findet man in den "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" und im Strafgesetzbuch § 315c. Die Sorgfaltspflicht sich selbst und den Kollegen gegenüber ist in § 15 DGUV-V 1 geregelt.
2.1 Folgen von Verstößen
Bei Verletzungen ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht müssen Unternehmer und in Stellvertretung ihre Führungskräfte mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, die sich aus dem Strafrecht, dem Zivilrecht oder dem Arbeitsschutzgesetz ergeben.
2.2 Kosten und Nutzen
Kosten entstehen, wenn ein Mitarbeiter nach Einnahme von Medikamenten, welche die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, einen Unfall mit Personen- oder Sachschaden verursacht.
Mit Ausgaben verbunden kann die Anwendung von BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) sein, wenn einem Mitarbeiter aufgrund von Überforderung Maßnahmen angeboten werden, die er in Anspruch nimmt.