1) Müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bei der Auswahl von PSA beteiligt werden?

Die Beteiligung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Jedoch muss der Arbeitgeber die einzusetzende PSA fachlich qualifiziert auswählen. I. d. R. hat er aber nicht das ausreichende Know-how, um dies selbst zu tun. Gemäß §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz gehört es zu den Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, den Arbeitgeber bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln zu beraten.

2) Soll die Fachkraft für Arbeitssicherheit/Betriebsarzt die PSA auch einführen?

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sollten für die PSA eine Vorauswahl treffen. Vor der Einführung empfiehlt sich jedoch, Trageversuche unter Beteiligung der Mitarbeiter durchzuführen. Somit können die Bedürfnisse der Mitarbeiter berücksichtigt und durch verbesserten Tragekomfort die Trageakzeptanz gesteigert werden.

3) Kann die ausgewählte PSA einfach den Mitarbeitern übergeben werden?

Den Mitarbeitern muss der richtige Umgang mit der neuen PSA gezeigt werden. Nur so kann der ordnungsgemäße Einsatz erreicht und die gewünschte Schutzwirkung erzielt werden.

4) Wie sollte reagiert werden, wenn der Einkauf die Auswahl von PSA unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten vornimmt?

Ein Unternehmen ist gut beraten und gesetzlich dazu verpflichtet, PSA fachkundig auszuwählen. I. d. R. verfügen Einkaufsabteilungen jedoch nicht über diese Fachkenntnisse (Anforderungen an PSA, Einsatzbedingungen, Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung). Es sollte daher eine fachliche Auswahl an anderer Stelle geben. Aufgabe des Einkaufs sollte es dann sein, die erforderlichen Produkte kostengünstig am Markt zu beschaffen.

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