Der Unternehmer bzw. Betreiber trägt die Verantwortung, dass Vorschriften eingehalten werden. Da er dies im Regelfall nicht allein gewährleisten kann, muss er eine Organisation aufbauen, mit der er die umweltrechtlichen Verpflichtungen umsetzen kann. Hierzu werden Verantwortungen und Aufgaben in der Linie delegiert und interne und externe Beratungsleistungen in Anspruch genommen. Vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen muss der Betreiber z. B. eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einholen, und zwar "rechtzeitig" (§ 56 BImSchG). Damit dieser dazu in der Lage ist, muss der Unternehmer (vgl. § 55 BImSchG):

  • den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich bestellen,
  • dessen Aufgaben genau bezeichnen,
  • der zuständigen Behörde die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten, die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung unverzüglich anzeigen – der Immissionsschutzbeauftragte erhält eine Abschrift der Anzeige;
  • den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben unterrichten – gilt auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung.
  • Außerdem darf er zum Immissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
  • Er muss für die Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes beauftragten Personen sorgen und
  • den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen – ggf. Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen und die Teilnahme an Schulungen ermöglichen.
 
Wichtig

Regelmäßige Fortbildung ist Pflicht

Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen gewährleistet, dass der Immissionsschutzbeauftragte auf dem aktuellen Stand ist und seine Aufgaben erfüllen kann, insbesondere im Hinblick auf umweltfreundlichere Verfahren und Erzeugnisse. Gemäß § 9 5. BImSchV muss der Betreiber dafür sorgen, dass der Immissionsschutzbeauftragte mindestens alle 2 Jahre an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Themen für die Fortbildung orientieren sich an den geforderten Kenntnissen nach Anhang II A der 5. BImSchV. Die Behörde kann Nachweise über die Teilnahme an Fortbildungen verlangen. Die Kosten für die Fortbildung trägt der Arbeitgeber.

Der Unternehmer muss auch sicherstellen, "dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er (…) eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält" (§ 57 BImSchG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge