(1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die dem Schutz gegen Hochwasser von oberirdischen Gewässern dienen, insbesondere Deiche einschließlich der zugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der beidseitigen fünf Meter breiten Deichschutzstreifen und der Gräben, die der Abführung von Drängewasser zum Zwecke der Standsicherheit von Deichen oder der ordnungsgemäßen, Unterhaltung und Beobachtung im Hochwasserfall dienen.

 

(2) 1Die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, soweit durch die oberste Wasserbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. 2Die §§ 91 und 92 gelten sinngemäß.

 

(3) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung der Errichtung oder Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können. 2§ 90 Absatz 2 gilt sinngemäß.

 

(4) 1Ist eine Hochwasserschutzanlage von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, kann die Wasserbehörde die Wiederherstellung anordnen. 2§ 40 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 86 Absatz 2 gelten sinngemäß.

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