§ 13 ArbSchG regelt eindeutig, wer die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen sind. Dabei handelt es sich um

  • den Arbeitgeber,
  • seine gesetzlichen Vertreter,
  • das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  • den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  • Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  • sonstige nach § 13 Abs. 2 ArbSchG oder nach einer auf Basis des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse und
  • zuverlässige und fachkundige Personen, die schriftlich damit beauftragt wurden, dem Arbeitgeber obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
 
Achtung

Abschließende Aufzählung

Alle zusätzlich zum Arbeitgeber genannten Verantwortlichen sind neben dem Arbeitgeber verantwortlich, d. h., dieser entzieht sich seiner Verantwortung auch nicht durch die Beauftragung Dritter.

Neuregelung

Im Oktober 2013 wurde das ArbSchG geändert , u. a. auch der die Verantwortung regelnde § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG. Mit dieser Änderung ist das Wort "beauftragte" in § 13 Abs. 1 Nr. 5 ArbSchG durch das Wort "verpflichtete" ersetzt worden. Verantwortliche Person ist danach nun, wem das ArbSchG oder eine Arbeitsschutzverordnung Pflichten auferlegt. Eine Ableitung der Verantwortlichkeit vom Arbeitgeber ist damit nicht mehr erforderlich.

In der Praxis geht es dabei v. a. um Baustellen, also um Arbeitsbereiche, an denen oftmals mehrere selbstständige Unternehmer, ebenso wie mehrere Arbeitgeber mit Beschäftigen tätig sind. Um in dieser Situation den Arbeitsschutz zu gewährleisten, obliegen dem Bauherrn nach den §§ 2 und 3 Abs. 1 i. V. m § 4 BaustellV eine Reihe von Planungs- und Koordinierungspflichten bis hin zur Bestellung eines Koordinators, der auf der Baustelle die Übersicht behalten soll. Darüber hinaus verpflichtet § 6 BaustellV zum Schutz der Beschäftigten die auf der Baustelle selbst tätigen Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte ebenfalls auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Obwohl die BaustellV auf der Ermächtigungsgrundlage des § 19 ArbSchG erlassen wurde, bot das Gesetz den Arbeitsschutzbehörden bislang keine Möglichkeit, diese Pflichten gegenüber Bauherren und Unternehmern ohne Beschäftigte durchzusetzen. Das ist mit der Neuregelung nun gewährleistet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge