Prof. Dr. Rainer von Kiparski †
Zusammenfassung
Werkzeugmaschinen sind kraftbetätigte Maschinen zur Kaltbearbeitung von Metall.
Beispiele für Werkzeugmaschinen sind:
- hydraulische, pneumatische und mechanische Pressen,
- Dreh-, Bohr- und Fräsmaschinen,
- Bearbeitungszentren,
- Schleifmaschinen,
- Tafelscheren,
- Gesenkbiegepressen,
- Funkenerodiermaschinen.
Für die Beschaffenheit von Werkzeugmaschinen gelten die Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für den sicheren Betrieb von Werkzeugmaschinen sind außerdem die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zu beachten.
Die erhaltenswerten Bestandteile der alten Unfallverhütungsvorschriften wurden in der DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln" zusammengefasst, z. B. für Pressen (Kap. 2.3), für Schleifmaschinen (Kap. 2.19) und für Maschinen der Metallbearbeitung (Kap. 2.20). Sie enthalten Vorgaben für den sicheren Betrieb, jedoch keine Beschaffenheitsanforderungen.
Konkrete Hilfestellungen zu Fragestellungen für den sicheren Betrieb von Werkzeugmaschinen enthalten:
1 Beschaffenheitsanforderungen
Werkzeugmaschinen fallen unter die Definition der EG-Maschinen-Richtlinie. Daher gelten für sie die grundsätzlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I 2006/42/EG. Neben den grundlegenden europäisch harmonisierten Normen zur Sicherheit von Maschinen sind in einer Reihe sogenannter C-Normen zum Teil sehr detaillierte Sicherheitsanforderungen an bestimmte Arten von Werkzeugmaschinen enthalten.
Werkzeugmaschinen, die vor dem 1.1.1993 hergestellt wurden, unterlagen den damals gültigen nationalen Beschaffenheitsanforderungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften). Zwischen 1.1.1993 und 31.12.1994 hatten die Hersteller die Wahl, die nationalen Unfallverhütungsvorschriften oder die grundsätzlichen Anforderungen der damals bereits gültigen europäischen Maschinen-Richtlinie 89/392/EWG zu berücksichtigen. Seit 1995 waren bei der Herstellung und beim Inverkehrbringen von Werkzeugmaschinen die Anforderungen aus 89/392/EWG verbindlich.
2 Gefährdungsarten
2.1 Mechanische Gefährdungen
An Werkzeugmaschinen bestehen hohe mechanische Gefährdungen durch Einklemmen, Quetschen und Erfasstwerden aufgrund
- der teilweise hohen Geschwindigkeiten von Spindeln und
- hoher Kräfte von Achsbewegungen (z. B. bei automatischen Werkzeugwechslern).
Die Hersteller sind gehalten, diese Gefährdungen durch ein Sicherheitskonzept mit darauf abgestimmten technischen Schutzmaßnahmen ausreichend zu minimieren. Das wird z. B. durch eine Auswahl von trennenden und nicht trennenden Schutzeinrichtungen (Hardware) erreicht, die z. T. über eine sicherheitsgerichtete Maschinensteuerung (Software) gesteuert werden.
Unfallgeschehen
Es kommt immer wieder zu schweren Unfällen an Werkzeugmaschinen, wenn vorhandene Schutzeinrichtungen beim Betrieb nicht funktionsfähig sind, sei es durch Fehlfunktionen (Herstellerverantwortung) oder aber – wesentlich häufiger – durch Manipulation von Schutzeinrichtungen (Betreiberverantwortung).
2.2 Sonderfall: Schutzscheiben an Werkzeugmaschinen
In Werkzeugmaschinen werden technologisch bedingt häufig Kühlschmierstoffe (KSS) eingesetzt. Außerdem werden zum Reinigen von Werkzeugmaschinen auch häufig Lösemittel verwendet. Bei älteren Werkzeugmaschinen besteht das Schutzscheibenmaterial von beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen zuweilen noch aus Plexi- oder Acrylglas. Diese Materialien neigen nach einer gewissen Einwirkdauer von KSS oder lösemittelhaltigen Reinigungsmitteln zum Verspröden und sind dann in ihrem Rückhaltevermögen stark eingeschränkt. Untersuchungen ergaben, dass nach einer Verwendungsdauer von 5 Jahren das Rückhaltevermögen um bis zu 70 % vermindert sein kann.
Daher sollte im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, ob Schutzscheiben ggf. rechtzeitig gegen moderne Polycarbonatscheiben ausgewechselt werden müssen.
2.3 Einrichtbetrieb
Im Einrichtbetrieb besteht die Möglichkeit, Werkzeugmaschinen ohne trennende bzw. nicht trennende Schutzeinrichtungen zu betreiben. Der Einrichter bzw. der Bediener ist in dieser Betriebsart nicht gegen wegfliegende Werkstücke bzw. Werkzeuge geschützt. Daher sind in dieser Betriebsart die zulässigen Geschwindigkeiten (Drehzahlen, Vorschübe, etc.) normgemäß stark vermindert und der Betreiber muss alle notwendigen Bewegungen über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung auslösen ("Totmannschaltung").
Außerdem sind dazu noch zusätzliche organisatorische Maßnahmen bzw. Festlegungen durch den Betreiber zu treffen (u. a. zur Qualifikation des Bedienpersonals).
Für das Arbeiten mit Pressen enthäl...