Die Pflicht, den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen, wurde bereits angesprochen. Aber auch aus Gründen der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten sollte der Arbeitgeber bestrebt sein, dass seine Fachkraft für Arbeitssicherheit immer auf dem neuesten Stand ist: Nur dann ist sie nämlich in der Lage, kompetent zu beraten.

§ 4 Abs. 7 DGUV-V 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" legt fest, dass der Unternehmer bei einem Wechsel in eine andere Branche dafür sorgen muss, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit neu eingestellt wird, die bisher noch nicht in der betroffenen Branche tätig war oder auch wenn der Zuständigkeitsbereich der Fachkraft für Arbeitssicherheit intern erweitert wird.

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