Zusammenfassung
Abdeckungen sind Absturz- bzw. Sturzsicherungen, die ein Abstürzen von Personen aus der Höhe oder ein Hineinstürzen bzw. Stolpern von Personen verhindern sollen. Abdeckungen können an Boden- und Deckenöffnungen oder an Wandluken angebracht werden.
In folgenden Vorschriften bzw. Regeln werden Anforderungen an Abdeckungen gestellt:
1 Zweck von Abdeckungen
Abdeckungen sind technische Schutzmaßnahmen, die ein Abstürzen aus der Höhe an Öffnungen und ein Hineinstürzen in bzw. Stolpern an Vertiefungen verhindern sollen.
Mit Abdeckungen werden horizontale Öffnungen und Ausschnitte geschlossen. Nicht durchtrittsichere Beläge in Flächen (Böden, Decken, Dächern, Lichtkuppeln etc.) können mit Hilfe von Abdeckungen während der Arbeit gesichert und auf diese Weise ein Sturz in oder durch die Flächen verhindert werden (Abb. 1).
Abb. 1: Abdeckung an einer Absturzstelle
Außerdem können durch sachgerecht ausgeführte Abdeckungen Stolperstellen vermieden werden (Abb. 2).
Abb. 2: Abdeckung an einer Sturz- bzw. Stolperstelle
2 Gefährdungsbeurteilung
Neben den prinzipiellen Anforderungen aus dem Vorschriften- und Regelwerk zu Abdeckungen bildet die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen die Grundlage für die Auswahl und den Einsatz von Abdeckungen.
§ 9 Abs. 2 DGUV-V 38 enthält Anforderungen an Absturzsicherungen (z. B. Abdeckungen). Hier wird in Abhängigkeit von der Absturzhöhe dargestellt, ab wann eine entsprechende Absturzsicherung (z. B. eine Abdeckung) anzubringen ist. § 10 DGUV-V 38 legt darüber hinaus fest, dass an Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie an Vertiefungen Einrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.
Anhang 2.1 ArbStättV verlangt, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass ein Arbeitnehmer abstürzen oder in den Gefahrenbereich gelangen kann. In der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" werden diese Anforderungen konkretisiert.
Wie hoch das Risiko an solchen Absturz- bzw. Sturzstellen ist, kann durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden. Dabei müssen die konkreten Gefahrquellen und gefahrbringenden Bedingungen als Ursachen ermittelt und anhand einer Risikobeurteilung festgestellt werden, ob und welche Maßnahmen zum Einsatz kommen. Abschn. 3.3 TRBS 2121 "Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz" nennt auch Kriterien, nach denen diese Bewertung erfolgen kann. Dazu zählen u. a.:
- der Höhenunterschied zwischen der Absturzkante und der tiefer liegenden Fläche,
- der Abstand zur Absturzkante,
- die Beschaffenheit der tiefer liegenden Fläche,
- die Art und Dauer der Tätigkeit und
- die Arbeitsumgebungsbedingungen.
Abdeckungen sind in diesem Zusammenhang technische Maßnahmen der höchsten Rangfolge, die einerseits helfen, die Anforderungen aus dem Vorschriften- und Regelwerk zu erfüllen und andererseits eine Risikoreduzierung auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.
3 Beschaffenheit von Abdeckungen
Abdeckungen können aus Holz oder aus Stahl beschaffen sein. Über- bzw. Unterspannungen können ebenfalls zum Einsatz kommen.
Die verwendeten Materialien müssen ausreichend tragfähig und witterungsbeständig sein. Die Tragfähigkeit der Abdeckung muss ein Begehen sowie auch ggf. ein Befahren bzw. Überfahren mit Arbeitsgeräten ermöglichen. Sie müssen durchtrittsicher ausgelegt sein. Abdeckungen müssen unverschiebbar sein, damit die Öffnungen, Ausschnitte usw. nicht unbeabsichtigt freigelegt werden können. Dazu sollten Abdeckungen passgenau zugeschnitten werden. Sie müssen, wenn möglich, fixiert werden. Damit wird das Entstehen von Stolperstellen verhindert.
In den verschiedenen Ländern der EU werden unterschiedliche Anforderungen an die Beschaffenheit von Abdeckungen gestellt. Diese beziehen sich auf die verwendeten Materialien und deren Abmessungen, wie z. B. die Dicke oder Breite von verwendeten Holzbohlen und auf die Regelungen zur Absturzhöhe und Art der Öffnungen.
Zulässige Stützweiten bei Abdeckungen aus Holz
In Deutschland müssen Dach- und Deckenöffnungen bzw. Bodenöffnungen und Vertiefungen immer abgedeckt werden. Als Abdeckungen aus Holz kommen Bretter und Bohlen zum Einsatz. Deren Dicke muss mind. 3 cm betragen. Die zulässige Stützweite für Abdeckungen aus Holz ist abhängig von der Dicke der Bretter bzw. Bohlen und von der Bohlenbreite (vgl. Tab. 1).
Brett- oder Bohlenbreite (cm) |
Brett- oder Bohlendicke (cm) |
3,0 |
3,5 |
4,0 |
4,5 |
5,0 |
20 |
1,25 |
1,50 |
1,75 |
2,25 |
2,50 |
24 und 28 |
1,25 |
1,75 |
2,25 |
2,50 |
2,75 |
Tab. 1: Zulässige Stützweite in m (aus DGUV-I 201-054)
Abdeckungen aus Stahl sind Bleche und Gitter.
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