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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht. |
Vorbemerkung
DGUV Regeln richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer und geben ihnen eine Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften. Sie zeigen Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die die in den DGUV Regeln enthaltenen Empfehlungen und beispielhaften Lösungsmöglichkeiten beachten, können davon ausgehen, dass die auf dieser Grundlage getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren geeignet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Diese DGUV Regel präzisiert die Forderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Grundsätzlich kann sie auch zur Präzisierung der Forderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) angewendet werden. Weitergehende spezielle Forderungen der Biostoffverordnung sind im staatlichen und DGUV-Regelwerk enthalten (siehe Literaturverzeichnis).
Forderungen zur Arbeitsplatzlüftung stehen auch
- im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchutzG),
- in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (TRBS),
- in der Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung 9.ProdSV),
- in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den dazugehörigen Technischen Regeln (ASR),
- in weiteren allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Diese DGUV Regel fasst die wichtigsten allgemeinen Forderungen zum Thema Arbeitsplatzlüftung zusammen und gibt darüber hinaus Unternehmerinnen und Unternehmern sowie verantwortlichen Personen Hinweise und Beispiele dazu, wie Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung konzipiert, gebaut und betrieben werden können.
Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
Fax: 030 13001-9876
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Oberflächentechnik und Schweißen des
Fachbereichs Holz und Metall der DGUV
DGUV Regel 109-002
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter
www.dguv.de/publikationen Webcode: p109002
Bildnachweis
Titelbild: © Kemper GmbH und W. Gunreben BG BAU;
Abbildungen 1, 2, Tabelle 4 oben, 3-7, 9-13: © R. Woyzella BGHM;
Abbildungen Tabelle 4 Mitte und unten rechts: © W. Gunreben BG BAU;
Abbildungen 8, Tabelle 4 unten links: © ETS GmbH;
Abbildungen Tabelle 5: © K. Möcklinghoff
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel wird bei der Auswahl und dem Betrieb prozesslufttechnischer Anlagen zur Beseitigung von Stoff-, Wärme- und Feuchtelasten angewendet.
Sie beschreibt die Anforderungen an Absauganlagen und ergänzende Raumlüftungsmaßnahmen zur Minimierung der inhalativen Exposition und zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären. Grundlage dafür sind die Forderungen der Gefahrstoffverordnung und ihrer Technischen Regeln (TRGS) und grundsätzlich auch die Forderungen der Biostoffverordnung und ihrer Technischen Regeln (TRBA).
Diese DGUV Regel gilt nicht für Anlagen, die ausschließlich zur
- Regelung von Lufttemperatur oder -feuchte in Innenräumen oder
- Verbesserung der durch den Aufenthalt von Personen verschlechterten Raumluft dienen.
Eine Verschlechterung der Raumluftqualität durch Personen kann zum Beispiel durch Körperausdünstungen, den Kohlendioxid(CO2)-Gehalt ausgeatmeter Luft oder Tabakrauch verursacht werden.
In diesen Fällen ist die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung" anzuwenden.
2 Ziele lufttechnischer Maßnahmen
An Arbeitsplätzen muss die Luft so beschaffen sein, dass
- im Atembereich keine Gesundheitsgefährdung auftritt oder die ...