Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Notausgänge sind die baulichen Öffnungen (z. B. Türen), durch die Flucht- und Rettungswege in gesicherte Bereiche (Treppenräume, benachbarte Brandabschnitte) oder ins Freie münden.
Für Gebäude aller Art, die dem nicht nur gelegentlichen Aufenthalt von Menschen dienen, gelten nach den Bauordnungen der Länder grundsätzliche Anforderungen an Rettungswege. Länderspezifisch gibt es hier auch Bestimmungen zu Details der Bauausführung wie z. B. zur Größe von Notausstiegen (z. T. auch in nachgeordneten Ausführungsbestimmungen). Soweit Fluchtwege innerhalb von Arbeitsstätten betroffen sind, sind darüber hinaus die konkreteren Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und ihrer Regeln (v. a. ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge") maßgeblich.
1 Ausgestaltung von Türen
Türen in Fluchtwegen und Notausstiege müssen ständig freigehalten werden und sich leicht und ohne Hilfsmittel öffnen lassen. Das bedeutet, dass sie zu jeder möglichen Nutzungszeit eines Gebäudes passierbar sein müssen, ohne Einsatz von Schlüsseln, Transpondern, Codes oder anderen elektronischen Systemen. Die früher verbreiteten Schlüsselkästen an Notausgangstüren, die aus betrieblichen Gründen verschlossen sein sollten, sind heute ausdrücklich nicht mehr zulässig. Wenn Türen in Notausgängen gegen unbefugte Benutzung kontrolliert werden müssen, sind Lösungen möglich durch akustische oder elektronische Signalgeber in Verbindung mit sog. Panikschlössern (Panikstange, Paniktreibriegel, Stoßplatte usw.). Diese machen deutlich erkennbar, dass unter normalen Umständen die Tür nicht benutzt werden darf, können aber leicht geöffnet werden, wobei die Warneinrichtungen, natürlich auch koppelbar mit Brandmelde- oder Alarmanlagen, die Benutzung anzeigen.
Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen immer in Fluchtrichtung aufschlagen. Für die Aufschlagrichtung bei "sonstigen" Türen im Verlauf von Fluchtwegen verweist die ASR A2.3 auf die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse.
Manuell betätigte Dreh- und Schiebetüren sind in Fluchtwegen generell unzulässig. Allerdings können nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" entgegen früherer Praxis automatische Türen und Tore dieser Art verwendet werden, wenn sie einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen (z. B. bei Stromausfall sicher entriegeln) und es sich nicht um Räume mit besonderer Gefährdung bzw. um reine Notausgänge handelt.
Alle Türen in Fluchtwegen müssen sich von innen ohne weitere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte im Gebäude befinden. Das gilt auch für den Handbetrieb von automatischen Türen und Toren (im Normalzustand und bei Stromausfall). Wo das nicht gegeben ist, ist eine gewöhnliche Flügeltür daneben vorzusehen.
Sperr- und Vereinzelungseinrichtungen an Kassen, Ausgängen von Verkaufsräumen usw. müssen sich in Fluchtrichtung mit einem Kraftaufwand von max. 150 N wegschieben lassen.
Alle Entriegelungs- und Notbedieneinrichtungen an Türen, Toren, Schranken usw. müssen leicht bedienbar und verständlich gekennzeichnet sein. Auch die Öffnungsrichtung muss angezeigt sein.
2 Weitere bauliche Voraussetzungen
Notausstiege müssen so gestaltet sein, dass sie rasch und sicher begangen werden können (z. B. Aufstiegshilfen wie feste Stufen, Tritte, Haltestangen). Sie müssen eine lichte Öffnung von 0,90 m Breite und 1,20 m Höhe haben.
Notausstiege in Boden- oder Deckenöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,70 m x 0,70 m oder einen lichten Durchmesser von 0,70 m aufweisen (deckt sich weitgehend mit den Vorgaben der Landesbauordnungen).
Am Ende eines Fluchtwegs muss der Bereich im Freien bzw. der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Fluchtweg flüchtenden Personen ohne Gefahren (z. B. durch Verkehrswege oder öffentlichen Straßenverkehr) gefahrlos Aufenthalt finden können.
Selten begangene Notausstiege freihalten
Besonders bei reinen Notausgängen und -ausstiegen ist darauf zu achten, dass sie auch an der Außenseite stets frei bleiben. Gegebenenfalls sind technische Maßnahmen wie Abstandbügel erforderlich, um ein Zustellen oder Zuparken sicher zu verhindern.
3 Kennzeichnung
Alle Notausgänge und Ausstiege müssen entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" bzw. Abschn. 8 ASR A2.3 gekennzeichnet werden. Dabei ist ggf. auch an die Außenseite des Gebäudes zu denken (z. B. Kennzeichnung "Nichts abstellen/lagern").